Finanzministerium beschließt Soforthilfen

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern, hat das Bundesfinanzministerium ein Soforthilfeprogramm über insgesamt 50 Milliarden Euro aufgelegt, das auch Physiotherapie-Praxen abrufen können, wenn sie versichern, durch das Coronavirus in Not geraten zu sein. Die Voraussetzungen für die Antragstellung werden durch das Ministerium in den nächsten Tagen noch bekannt gegeben. So wichtig diese Soforthilfe für viele Praxen zur Aufrechterhaltung ihrer Existenz ist: Sie reicht bei weitem nicht aus, um die drastischen Umsatzeinbrüche zu kompensieren, die durch die Corona-Pandemie in allen Praxen derzeit zu beobachten sind. Der IFK fordert daher gemeinsam mit dem Spitzenverband der Heilmittelerbringer (SHV), dass die Praxen zusätzlich in den geplanten Rettungsschirm der Bundesregierung einbezogen werden. Nur so lässt sich die Patientenversorgung mit Physiotherapie weiter aufrechterhalten.

Zu den verschiedenen Hilfsmaßnahmen – auf Bundes- wie auf Landesebene – hat der IFK ein aktuelles Merkblatt (M26b) erstellt, das Mitglieder im geschützten Bereich der Internetseite abrufen oder kostenlos in der IFK-Geschäftsstelle anfordern können.


Kleine Unternehmen werden in den nächsten Tagen einen Antrag auf Soforthilfe stellen können, die nicht zurückbezahlt werden muss. Praxen mit bis zu fünf Beschäftigten können eine Einmalzahlung über bis zu 9.000 Euro beantragen, Praxen mit bis zu zehn Beschäftigten über bis zu 15.000 Euro. Um die Soforthilfe beantragen zu können, müssen Praxisinhaber eine Existenzbedrohung oder einen Liquiditätsengpass infolge der Corona-Pandemie nachweisen, der nach dem 11. März 2020 eingetreten ist. Genauere Details sollen in den kommenden Tagen auf der Internetseite des Ministeriums benannt werden.


Zusätzlich wird Selbstständigen ein erleichterter Zugang zur Grundsicherung garantiert, falls die Krise sogar den Lebensunterhalt vollständig gefährdet. Größere Praxen dagegen können gegebenenfalls den Wirtschaftsstabilisierungsfonds in Anspruch nehmen, der Liquiditätsgarantien sowie Maßnahmen zur Stützung des Eigenkapitals über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorsieht. Neben diesem Soforthilfeprogramm auf Bundesebene haben auch einige Bundesländer bereits eigene Programme aufgelegt, die zusätzlich abgerufen werden können.


Einzelheiten hierzu gibt es auf der Internetseite des Ministeriums.


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!!! Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK !!!


IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version des Merkblatts „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) nach dem Log-in im physioservice. Der Nutzername entspricht der Mitgliedsnummer. Diese ist auf den IFK-Rechnungen zu finden. Wer sein Passwort vergessen hat, dem hilft ein Klick auf die Schaltfläche „Passwort zurücksetzen“. Es wird dann automatisch ein Link an die beim IFK hinterlegte E-Mail-Adresse verschickt. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden.


Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen, dem Namen, auf den die Mitgliedschaft läuft, oder der Mitgliedsnummer und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.


Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können.


Der IFK stellt laufend neue Inhalte auf seiner Internetseite zur Verfügung. Wer keine Aktualisierung verpassen möchte, lädt sich am besten die IFK-App herunter (zum App-Store, zu Google Play) oder folgt dem IFK auf Facebook (zur IFK-Facebook-Seite).

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