Corona-Sonderregelungen zu Videotherapie und bürokratischen Erleichterungen
Bis zum 31. Januar 2021 soll die Videotherapie in der Physiotherapie wieder für ausgewählte Indikationen möglich sein. Außerdem soll es bürokratische Erleichterungen geben. Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss gefasst, der nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten wird. Das ist für den 2. November 2020 geplant.
Videobehandlung
Nach Inkrafttreten können allgemeine Krankengymnastik, Krankengymnastik-Atemtherapie und Krankengymnastik-Mukoviszidose auch per Videobehandlung erfolgen, sofern dies aus therapeutischer Sicht sinnvoll erscheint. Außerdem muss der Patient der Videobehandlung zustimmen. Ziel ist es, die Ausbreitung der Corona-Pandemie einzudämmen.
Bürokratische Erleichterungen
Darüber hinaus sind bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Zum einen dürfen - nun auch durch den G-BA gestützt - Behandlungen länger als 14 Tage unterbrochen werden, ohne dass die Verordnung dadurch ihre Gültigkeit verliert. Zum anderen dürfen Ärzte Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls nach telefonischer Anamnese ausstellen.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Umsetzung und Abrechnung der Videobehandlung sowie zu den bürokratischen Erleichterungen erhalten IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M 26), das nach dem Login im Physioservice abrufbar ist.