Bildgebende Untersuchungsverfahren in der Osteopathie

Ein BUV-Kurs ist am Wochenende in Bochum in der Osteopathie-Fortbildung beim IFK gestartet. Dr. Marc Trefz referierte über Radiologie für Therapeuten, wozu Röntgen, Sonographie, CT, MRT, PET und 4-D-Wirbelsäulenvermessungen zählen.

Zum initiierenden Kurs der bildgebenden Untersuchungsverfahren war auch eine Teilnehmerin vom Timmendorfer Strand nach Bochum angereist, Cornelia Reimer-Rasch: „Der Kurs ist sehr praxisorientiert. Er ist für Praxisinhaber und Mitarbeiter gleichermaßen interessant. Das erworbene Wissen gibt Sicherheit im Praxisbetrieb – sowohl für die Therapie, als auch beim Umgang mit den Patienten. Insbesondere Therapeuten mit Ausbildung in Manueller Therapie profitieren von dem Kurs."
Der BUV-Kurs ist unabhängig von einer Teilnahme an der Osteopathie-Fortbildung buchbar.
Die gesamte Osteopathie- Fortbildung umfasst drei Jahre, aufbauend auf dem gemeinsamen Curriculum zur Weiterbildung Osteopathie des IFK und der Ärztevereinigung für Manuelle Medizin (ÄMM) in Anlehnung an die WHO-Standards zur Osteopathie.Die weiteren Termine für den BUV-Kurs sowie für gesamte Osteopathie-Kursreihen finden Sie hier oder in der neuen IFK-Fortbildungsbroschüre ab Seite 100.

Dr. Marc Trefz bei der Fortbildung im Gespräch mit den Teilnehmern.

Weitere Artikel

Beitritt Bundesverband Managed Care (BMC): IFK jetzt Mitglied

2025 | 22.04. Seit Ende letzten Monats ist der IFK offiziell eines von über 250 Mitgliedern des Bundesverbands Managed Care (BMC) und kann somit vom vielfältigen Wissens- und Erfahrungsschatz des Netzwerks – bestehend aus zahlreichen Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens – profitieren.

Der IFK wünscht frohe Ostern!

2025 | 17.04. Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag bleibt die IFK-Geschäftsstelle geschlossen. Ab Dienstag, 22. April 2025 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbar.

Vergütung in der Physiotherapie ab 1. April 2025 – letzte Unklarheiten beseitigt

2025 | 16.04. Die gute Nachricht zuerst: Die Unklarheiten, die zuletzt noch mit dem GKV-Spitzenverband hinsichtlich der Abrechnung von Blankoverordnungen bestanden, konnten inzwischen beseitigt werden. Die schlechte Nachricht ist, dass zwischen konventionellen Verordnungen (Vertrag nach § 125 SGB V) und Blankoverordnungen (Vertrag nach § 125a SGB V) nun unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten angewendet werden müssen.