Ausgangsbeschränkung: Folgen für Physiotherapeuten

Landes- oder gar bundesweite Ausgangsbeschränkungen haben nicht automatisch die Schließung von Physiotherapiepraxen zur Folge. Bayern hat als erstes Bundesland anlässlich der Corona-Infektionswelle eine Ausgangsbeschränkung verhängt. Darin heißt es:

„Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.“ Als Beispiel ist ausdrücklich die Inanspruchnahme von Physiotherapie, soweit diese „medizinisch dringend erforderlich“ ist, genannt. Es ist zu erwarten, dass weitere Bundesländer zeitnah mit Erlassen folgen.

 

Neue Verordnungen

 

 

Für neue Verordnungen über Physiotherapie ist in der momentanen Situation davon auszugehen, dass jeder Arzt sorgfältig abwägt, ob eine Behandlung medizinisch dringend notwendig ist.

 

 

Laufende Verordnungen

 

 

Für laufende Verordnungen gilt, dass der Therapeut selbst entscheiden muss, ob die Therapie medizinisch dringend erforderlich ist. Zur Unterstützung erarbeitet der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) gerade eine Liste, welche physiotherapeutischen Behandlungen aus IFK-Sicht unaufschiebbar sind. Diese Liste kann dann als Orientierungshilfe dienen, welche Patienten jetzt weiter behandelt werden sollten. Diese wird schnellstmöglich im internen Bereich der IFK-Internetseite veröffentlicht.

 

 

Weg zur Arbeit erlaubt

 

 

Im Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ist zudem festgehalten, dass die Wohnung zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten verlassen werden darf. Praxisinhaber und angestellte Physiotherapeuten dürfen also zum Arbeiten in die Praxis oder zu Hausbesuchen fahren. Dafür ist keine Unabkömmlichkeitsbescheinigung nötig. Sollte sich das ändern, wird der IFK dafür ein Muster im internen Bereich seiner Internetseite veröffentlichen.

 

 

SHV Forderungen

 

 

Wichtig ist jetzt vor allem, dass Physiotherapeuten wirtschaftliche Sicherheit erhalten. Unabhängig von möglichen Praxisschließungen ist die gegenwärtige und zukünftige Sicherung der Physiotherapiepraxen das wichtigste Anliegen des IFK (zur Forderung von IFK und SHV).

 

 

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Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK

 

 

IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version des Merkblatts „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) nach dem Log-in im physioservice. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden.

 

 

Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.

 

 

Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können.

 

 

Der IFK stellt laufend neue Inhalte auf seiner Internetseite zur Verfügung. Wer keine Aktualisierung verpassen möchte, lädt sich am besten die IFK-App herunter (zum App-Store, zu Google Play) oder folgt dem IFK auf Facebook (zur IFK-Facebook-Seite).

 

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