E-Rechnungen: Was auf Sie zukommt

Elektronische Rechnungen, sogenannte E-Rechnungen, sollen schon bald einen wesentlichen Baustein zur Digitalisierung des Geschäftsverkehrs darstellen. Die Einführung erfolgt sukzessive und betrifft Rechnungen von inländischen Unternehmen untereinander, auch bekannt als „Business-to-Business“ oder „B2B“. Das Ziel dieser Umstrukturierung ist es, die Digitalisierung zu fördern, Daten leichter archivieren zu können und insbesondere Steuerbetrug zu verhindern.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten elektronischen Datenformat ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine Rechnung im PDF-Format sowie andere Formate wie beispielsweise „tif”, „jpeg”, „docx” erfüllen nicht die Anforderungen an die Weiterverarbeitung.

Die Übermittlung einer E-Rechnung erfolgt per E-Mail, über Onlineportale oder andere digitale Schnittstellen. Inhaltlich bleibt bei dieser Art der Rechnung alles beim Alten; die Angaben sind dieselben wie vorher.

Was bedeutet das für Praxisinhaber?

Für Physiotherapiepraxen bedeutet das, dass sie umsatzsteuerliche Posten, wie zum Beispiel Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen, in Zukunft elektronisch ausstellen und empfangen können müssen. Ein Beispiel: eine Rechnung an ein Unternehmen, in dem betriebliches Gesundheitsmanagement durch den Physiotherapeuten begleitet wurde.

Diese Regelung betrifft allerdings nicht die umsatzsteuerbefreiten Rechnungen, die Patienten für physiotherapeutische Heilbehandlungen ausgestellt werden. Auch Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, können immer als sogenannte sonstige Rechnung (zum Beispiel im PDF-Format oder als Papierrechnung) ausgestellt und übermittelt werden.

Die Umstellung muss nicht sofort erfolgen: Es gelten verschiedene Übergangsregelungen, nach denen der Rechnungsaussteller unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine sonstige Rechnung ausstellen kann. Diese Fristen und weitere Informationen zur E-Rechnung finden IFK-Mitglieder detailliert aufgeschlüsselt im Merkblatt M 06 „Leitfaden Steuerrecht“.

Bei Fragen können sich IFK-Mitglieder gern an die IFK-Mitgliederberatung wenden ifk@ifk.de; Tel.: 0234 97745-0.

Für IFK-Mitglieder sind an dieser Stelle weiterführende Informationen sichtbar. Um diese angezeigt zu bekommen, loggen Sie sich bitte ein.

Weitere Artikel

Digitalisierung mit Mehrwert: IFK fordert eine zukunftsfähige elektronische Heilmittelverordnung

2026 | 06.08. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird seit Jahren als Meilenstein für eine moderne und effiziente Versorgung angekündigt. Doch gerade bei der Vorbereitung der elektronischen Verordnung (eVO) für Heilmittelerbringer zeigt sich, wie groß die Lücke zwischen politischen Zielsetzungen und der Realität im Versorgungsalltag noch immer ist. Laut Gesetz soll die eVO zum 01.06.29 verpflichtend eingeführt werden. Auch wenn diese Frist erst vor Kurzem nach hinten verschoben wurde, bleibt die digitale Entwicklung aktuell hinter den Erwartungen zurück. 

Es bleibt spannend: Berufspolitisches Update beim Regionalforum in München

2026 | 05.08. Der Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetztes, der Wechsel von Gesundheitsministerin Nina Warken ins Kanzleramt sowie die Benennung von Carsten Linnemann zum neuen Bundesgesundheitsminister – in den letzten Wochen war gesundheitspolitisch einiges los. Entsprechend umfangreich fiel das Branchenupdate aus, das IFK-Mitglieder im Rahmen des Regionalforums Süd erhielten.

NRW setzt Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen fort

2026 | 04.08. Gute Nachrichten für angehende Physiotherapeuten in Nordrhein-Westfalen: Das Land verlängert die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen um weitere fünf Jahre. Eine entsprechende Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Damit bleibt die Ausbildung an den förderfähigen Schulen für Gesundheitsfachberufe auch künftig für die Auszubildenden kostenfrei.