Begleitpersonen unterliegen nicht mehr der Testpflicht

Das Bundesministerium für Gesundheit hat bekanntgegeben, dass Begleitpersonen zu Arztbesuchen oder Therapien nicht mehr der Testpflicht unterliegen sollen.

Sofern die behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen auf die Begleitpersonen im Rahmen ihrer Therapie, zur Förderung des Behandlungserfolges oder im Alltag angewiesen sind, unterliegend die begleitenden Personen gemäß § 28b Absatz 2 Satz 2 IfSG nicht mehr der Testpflicht. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob es sich um eine Notfallbehandlung oder ein Regeltermin im Rahmen einer Therapie handelt. Zu den Begleitpersonen zählen beispielsweise Erziehungsberechtigte bei Minderjährigen. Bisher waren Begleitpersonen als Besucher angesehen worden und mussten daher vor dem Betreten einer Einrichtung getestet werden.

 

Alle Regelungen rund um die Corona-Pandemie finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus (M26)“, das im Physioservice im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite heruntergeladen oder in der Geschäftsstelle angefordert werden kann. Bei Fragen wenden sich IFK-Mitglieder bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.

 

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