Gültigkeit der Corona-Sonderregeln

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden im vergangenen Jahr verschiedene Regelungen getroffen, die den Arbeitsalltag der Therapeuten erleichtern und ihn für die zusätzlichen Aufwendungen – zumindest zum Teil – kompensieren sollen. Wann diese Regelungen nach aktuellem Stand enden, wird im Folgenden zusammengefasst.

Voraussichtlich bis zum 24. November 2021:

 

Wie bereits in der vergangenen Woche berichtet (zur Meldung), ist die Gültigkeit der Hygienepauschale an das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft worden. Ein Gesetzesentwurf der SPD, FDP und Grünen sieht ein Ende dieser Notlage zum 24. November 2021 vor.

 

 

Der IFK ist zwar bemüht, über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) eine Fortsetzung der Hygienepauschale über dieses Datum hinweg zu bewirken. Nach jetzigem Stand wird die Pauschale in Höhe von 1,50 Euro aber nur noch für alle Verordnungen vergütet werden, die bis zum 24. November 2021 bei den gesetzlichen Krankenkassen oder bei den Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eingehen.

 

 

Bis zum 31. Dezember 2021:

 

 

Die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Videotherapie durchführen zu dürfen, wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) aufgrund der Corona-Notlage für alle Behandlungen bis zum Jahresende 2021 ermöglicht. Darüber hinaus führen IFK und die übrigen maßgeblichen Verbände der Physiotherapie aktuell Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband, um Patienten unabhängig von der Pandemie dauerhaft digital behandeln zu können.

 

 

Die Regelung, dass die vertragliche Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen durch die Krankenkassen nicht geprüft wird, gilt ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021.

 

 

Zudem gilt bis Ende 2021, dass ärztliche und zahnärztliche Heilmittel-Verordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden dürfen, sofern der Patient vorher mit derselben Erkrankung bereits in der Arzt- oder Zahnarztpraxis untersucht worden ist. Die Verordnung kann anschließend per Post an den Patienten übermittelt werden.

 

 

Zu guter Letzt hat auch die DGUV eine Verlängerung ihrer Fristen bis zum Jahresende zugesagt. Solange darf die Behandlung Unfallversicherter nach 14 Kalendertagen begonnen und bis zu 14 Kalendertage unterbrochen werden. Bei Langzeitbehandlungen verbleibt es bei entsprechender Genehmigung durch den Unfallversicherungsträger bei der zulässigen Unterbrechung von vier Wochen.

 

 

Bis zum 30. Mai 2022:

 

 

Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement besagen, dass die Behandlungen bis zu 21 Kalendertage nach Entlassung aus dem Krankenhaus abgeschlossen sein müssen. Zudem dürfen zwischen dem Termin der ersten und letzten Behandlung maximal 14 Kalendertage liegen. Diese Regelungen sind an die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gebunden und gelten daher bis zum 30. Mai 2022.

 

 

Nähere Informationen zu den Sonderregeln und alles Weitere zum Thema Corona sind im Merkblatt „Coronavirus“ (M 26) zusammengefasst, das IFK-Mitglieder im „Physioservice“ herunterladen oder kostenlos in der IFK-Geschäftsstelle anfordern können. Bei Fragen wenden sich IFK-Mitglieder bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: abrechnung@ifk.de, Tel.: 0234 97745-333.

 

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