Hochwasser: Erleichterungen der Abrechnung bei verlorengegangenen Verordnungen

Von dem Hochwasser, das in einigen Regionen Deutschlands enorme Schäden angerichtet hat, sind auch zahlreiche Physiotherapiepraxen betroffen. Um die Behandlungskontinuität der GKV-Versicherten sicherzustellen, empfiehlt der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) seinen Mitgliedskassen daher, die Überprüfung der vertragskonformen Heilmittelabgabe auszusetzen.

Im Rundschreiben vom 28. Juli 2021 regeln der GKV-Spitzenverband und die Krankenkassenverbände vorrangig, wie die Abrechnung von hochwasserbedingt beschädigten oder verloren gegangenen Verordnungen zu regeln ist. Grundsätzlich gilt, dass die Abrechnung – soweit möglich – mit den (noch) vorhandenen Originalunterlagen erfolgen soll. Für alle Fälle, in denen dies nicht möglich ist, wurden vier Fallbeispiele spezifiziert:

 

  1. Originalverordnung liegt nicht vor, ärztlich ausgestellte „Ersatzverordnung“ kann beigebracht werden
  2. Originalverordnung liegt nicht vor, „Verordnungskopien“ (digital oder in Papierform) liegen vor
  3. Abrechnungsdatensatz wurde erstellt, Papierverordnung ist jedoch nicht mehr verfügbar
  4. Weder Original- noch Ersatzverordnung, Verordnungskopie oder Abrechnungsdatensatz stehen zur Verfügung

 

 

In den Fällen 1 bis 3 können Abrechnungen unmittelbar bei den einzelnen Krankenkassen bzw. den von ihnen beauftragten Abrechnungsdienstleistern eingereicht werden. „Ersatzverordnungen“ oder „Verordnungskopien“ sind mit dem Kürzel „HW“ für Hochwasser zu kennzeichnen. In den Abrechnungsdatensätzen nach § 302 SGB V ist das Kürzel „HW“ auch im Segment „TXT“ einzutragen. Praxen, die vom Fallbeispiel 4 betroffen sind, bittet der GKV-SV, sich bei ihrem Berufsverband zu melden. Für diese Praxen werden die Krankenkassen zeitnah eine Härtefallregelung in Bezug auf die Abrechnung prüfen.

 

 

Die Ausnahmeregelungen sind bis zum 30. September 2021 befristet. Auch die Regelung, dass Heilmittel, für die kein Hausbesuch verordnet war, außerhalb der Praxisräumlichkeiten erbracht werden können, wurde verlängert. Der GKV-SV erklärt zudem, dass die Einhaltung vertraglicher Anforderungen zu Mindestöffnungszeiten, räumlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen, zur Meldung von Mitarbeitenden und Maßnahmen der Qualitätssicherung nicht geprüft werden.

 

 

Das vollständige Rundschreiben mit den Details zu den Fallbeispielen kann hier heruntergeladen werden: RUNDSCHREIBEN 

 

 

In einem weiteren Rundschreiben hat der GKV-Spitzenverband bereits darüber informiert, welche Vorgehensweise er im Umgang mit Arbeitgebern empfiehlt, die ihre Beiträge nicht rechtzeitig bezahlen können: RUNDSCHREIBEN

 

 

Bei Fragen und wenn sie von Fallbeispiel 4 betroffen sind, wenden sich betroffene Mitgliedspraxen bitte an die IFK-Mitgliederberatung, E-Mail: abrechnung@ifk.de, Tel.: 0234 97745-333.  

 

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