Bayern: keine Präventionskurse erlaubt
In Bayern sind während des Teil-Lockdowns sämtliche physiotherapeutischen Leistungen gestattet, bei denen eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann. Was das konkret bedeutet, hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nun gegenüber dem IFK verdeutlicht.
Demnach sind alle Leistungen zulässig, für die eine Verordnung ausgestellt wurde. Rehabilitationssport darf auch als Gruppenkurs durchgeführt werden, solange die geltenden Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Präventionskurse, Angebote zur Gesundheitsberatung sowie Wellnessbehandlungen sind nicht gestattet.
Genaueres zu diesen Regelungen sowie viele weitere Informationen zur Corona-Pandemie finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26), das ständig aktualisiert wird und nach dem Login im Physioservice abrufbar ist.
Hintergrund:
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 28. Oktober beschlossen, dass „medizinisch notwendige Behandlungen“ während des Teil-Lockdowns weiterhin möglich sein sollen. Dazu gehört explizit auch die Physiotherapie, deren Systemrelevanz damit erneut unterstrichen wird. Die Hoheit für Regelungen zum Infektionsschutz liegt jedoch bei den einzelnen Bundesländern. Der IFK ist derzeit dabei, rechtssicher abzuklären, welche Bereiche der Therapie oder der Prävention in den Bundesländern zulässig bzw. vorübergehend unzulässig sind. Sobald verbindliche Rückmeldungen der Landesregierungen vorliegen, veröffentlicht der IFK diese im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26).