Baden-Württemberg: Therapie muss medizinisch notwendig sein

In Baden-Württemberg dürfen laut Ministerium für Soziales und Integration weiterhin medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio- und Ergotherapie oder Logopädie angeboten werden.

Für physiotherapeutische Leistungen bedeutet dies, dass eine Verordnung erforderlich ist. Dann darf die Behandlung grundsätzlich auch außerhalb der Praxis (Hausbesuch, Altenheime usw.) stattfinden. Zudem ist Rehasport gestattet.

 

Genaueres zu diesen Regelungen sowie viele weitere Informationen zur Corona-Pandemie finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26), das ständig aktualisiert wird und nach dem Login im Physioservice abrufbar ist.

 

 

Hintergrund:

 

 

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 28. Oktober beschlossen, dass „medizinisch notwendige Behandlungen“ während des Teil-Lockdowns weiterhin möglich sein sollen. Dazu gehört explizit auch die Physiotherapie, deren Systemrelevanz damit erneut unterstrichen wird. Die Hoheit für Regelungen zum Infektionsschutz liegt jedoch bei den einzelnen Bundesländern. Der IFK ist derzeit dabei, rechtssicher abzuklären, welche Bereiche der Therapie oder der Prävention in den Bundesländern zulässig bzw. vorübergehend unzulässig sind. Sobald verbindliche Rückmeldungen der Landesregierungen vorliegen, veröffentlicht der IFK diese im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26).

 

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