Vorsicht bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Das Arbeitsgericht Lübeck hat entschieden, dass eine Angestellte einen Schmerzensgeldanspruch hat, wenn auf der firmeneigenen Facebook-Seite ein Foto von ihr ohne Einwilligung veröffentlicht wird. Das Gericht hielt einen Anspruch in Höhe von bis zu 1.000 Euro für gerechtfertigt.



Daher sollten IFK-Mitglieder darauf achten, vor der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet oder auf Werbeflyern die schriftlichen Einwilligungen der Mitarbeiter einzuholen. Entsprechende Mustervorlagen können IFK-Mitglieder im Referat Recht erhalten.


IFK-Mitglieder können sich bei Fragen hierzu an die Mitarbeiter des IFK-Referats Recht wenden, Tel.: 0234 97745-0, ifk@ifk.de.

Weitere Artikel

IFK-Geschäftsstelle am Mittwoch, 6. August, geschlossen

2025 | 04.08. Am kommenden Mittwoch, den 6. August, bleibt die IFK-Geschäftsstelle aufgrund einer internen Veranstaltung geschlossen. Telefonisch ist das Geschäftsstellenteam des IFK am Donnerstag, 7. August, ab 9 Uhr wieder für Sie erreichbar.