TSVG tritt am 11. Mai 2019 in Kraft
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit am 11. Mai 2019 in Kraft. Das TSVG ebnet den Weg für zahlreiche Verbesserungen für die Rahmenbedingungen der Physiotherapie.
In der Umsetzungsphase besteht nun viel Abstimmungsbedarf zwischen den Verbänden der Heilmittelerbringer. Dazu hat es bereits
erste vorbereitende Treffen gegeben. Die wichtigsten Veränderungen für Heilmittelerbringer sind:
Dauerhafte Abschaffung der Grundlohnsummenbindung bei Kassenverhandlungen
Die Verhandlungen zwischen Heilmittelerbringern und Krankenkassen sind nun dauerhaft nicht mehr an die Veränderungsrate der Grundlohnsumme gebunden. Vorübergehend war diese Bindung bereits durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) außer Kraft gesetzt, wodurch hohe Vergütungsanpassungen erzielt werden konnten. Bei der Verhandlung der Preise sind künftig die Entwicklung der Personalkosten und der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie die durchschnittlichen Betriebskosten zu berücksichtigen. Damit soll eine wirtschaftliche und leistungsgerechte Vergütung und deren kontinuierliche Entwicklung möglich werden.
Bundeseinheitliche Verhandlungen ab 1.7.2020
Anstelle der vielen regionalen Kassenverhandlungen werden die Vergütungen für Heilmittelerbringer künftig je Berufsgruppe bundesweit einheitlich verhandelt. Dadurch werden die Verhandlungen nicht nur zentralisiert, sondern es wird auch eine bundesweite Gleichstellung der Therapeuten erfolgen.
Zuvor bundeseinheitliche Preise auf Höchstpreisniveau ab 1.7.2019
Zur Vorbereitung der bundeseinheitlichen Kassenverhandlungen werden die Preise deutschlandweit auf das jeweilige Höchstniveau angehoben. Gerade Therapeuten in Regionen, in denen bislang niedrigere Vergütungen gezahlt wurden, werden diese Verbesserung deutlich spüren.
Einrichtung einer festen Schiedsstelle bis 15.11.2019
Um im Konfliktfall zwischen Heilmittelerbringern und Krankenkassen zeitnah eine Lösung zu erzielen, wird eine feste Schiedsstelle eingerichtet. Diese kommt zum Zuge, wenn in den Verhandlungen zwischen den maßgeblichen Verbänden und dem GKV-Spitzenverband keine Einigung erzielt werden kann.
Bundeseinheitliches Zulassungsverfahren
Die Zulassungsbedingungen werden künftig zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringern bundeseinheitlich verhandelt. Heilmittelerbringer haben dadurch mehr Mitspracherechte. Weiterer Vorteil: Heilmittelerbringer müssen nur noch an einer einzigen Stelle die Zulassung beantragen. Das Verfahren wird hier also deutlich vereinfacht.
Blankoverordnung bis 15.11.2020
Wenn der Arzt eine Blankoverordnung ausstellt, kann der Therapeut auf Basis der ärztlich festgestellten Diagnose und Indikation selbst über Auswahl, Dauer und Frequenz der Behandlung entscheiden. Heilmittelerbringer bekommen so mehr Autonomie, sind aber weiterhin an die ärztliche Verordnung gebunden. Für welche Diagnosen die Blankoverordnung kommt, wird von den Therapeuten und dem GKV-Spitzenverband verhandelt. Mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist darüber Einvernehmen herzustellen.
Weitere Informationen dazu gibt es in der aktuellen Ausgabe des IFK-Fachmagazins „physiotherapie“. Das TSVG wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 18 verkündet.