Neue Beihilfesätze treten in Kraft
Zum 31.07.2018 trat die neue Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Kraft. Mit dieser gelten ab sofort für Bundesbeamte um rund 20 % gestiegene Höchstbeträge. In einer zweiten Stufe steigen die Höchstbeträge zum 01.01.2019 nochmals um weitere rund 10 %.
Die neue BBhV können Sie hier abrufen.Damit die höheren Sätze auch für Landesbeamte gelten, ist es notwendig, dass entsprechende Änderungen in den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen in den meisten Bundesländern vorgenommen werden.
In Schleswig-Holstein gelten die neuen Höchstbeträge bereits. Dort hatte das zuständige Ministerium mit der Überarbeitung bereits unabhängig vom Bund früher begonnen. Leider finden sich darin einige nicht plausible Inhalte, die einem früheren Entwurf der BBhV entspringen und dort inzwischen auf Druck des SHV korrigiert wurden. Der IFK ist mit dem zuständigen Ministerium in Schleswig-Holstein in Kontakt, um für die nächste Überarbeitung auch dort eine entsprechende Korrektur zu erwirken. In einigen anderen Bundesländern, wie beispielsweise Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt werden die Regelungen der BBhV automatisch auch für Landesbeamte übernommen. Sobald weitere Landesbeihilfevorschriften in Kraft treten, informieren wir Sie umgehend auf unserer Website.
Positiv zudem: Das Bretterbohren zeigt Wirkung! Die neue BBhV enthält einige Positionen, die der IFK – insbesondere dem Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Kassenverhandlungen – in einem Entwurf entwickelte. Erstmals sind die Positionen der physiotherapeutischen Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans (ohne Zeitvorgabe) sowie Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung (60 Minuten) enthalten. Daneben wird der Begriff „Mindestbehandlungsdauer“ durch „Richtwert“ ersetzt und damit an die Regelung in der GKV angepasst – allerdings mit festen Werten. Während diese Sollvorschrift beispielsweise für die KG in der GKV mit 15 bis 25 Minuten vorgegeben wird, sind in der BBhV 20 Minuten vorgesehen.
Bitte beachten Sie: Bei der Festlegung Ihrer Privatpreise gilt weiterhin, dass Praxisinhaber nicht an die Sätze der Beihilfe gebunden sind. Hier ist einzig und allein die mit dem Privatpatienten vereinbarte Vergütung ausschlaggebend. Weitere Informationen zur Preisgestaltung haben wir für unsere Mitglieder im Merkblatt A2 aufbereitet, das ebenso wie die BBhV und die Landesbeihilfevorschrift für Schleswig-Holstein im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Website abgerufen werden kann.