Entlassmanagement tritt in Kraft
Am heutigen 4. August 2016 ist die Änderung der Heilmittel-Richtlinie zur Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements in Kraft getreten. Damit können erstmals auch Krankenhausärzte Heilmittel verordnen. Ziel ist es, eine lückenlose und zügige Anschlussversorgung nach der Krankenhausentlassung sicherzustellen. Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die entsprechenden Richtlinien im Dezember 2015 um Regelungen zum Entlassmanagement von Krankenhäusern ergänzt.
Die Verordnung von Heilmitteln im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung war bisher niedergelassenen Vertragsärzten vorbehalten. Wenn Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen, oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war, konnte eine adäquate Folgeversorgung nicht gewährleistet werden. Diesen Missstand versucht das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) zu beheben. Das Ergebnis ist ein neuer Paragraph in der geltenden Heilmittelrichtlinie.Wissenswert für Physiotherapeuten: Die vom Krankenhausarzt verordnete Behandlung muss innerhalb von sieben Tagen aufgenommen werden, sonst verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Spätestens zwölf Tage nach der Entlassung muss die Behandlung abgeschlossen sein. Die Verordnung ist nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs und entsprechend der Heilmittelrichtlinie auszustellen, bleibt allerdings bei der Berechnung des Regelfalls unberücksichtigt.
Bei aller Freude über den versuchten Lückenschluss entspricht der in der Theorie sinnvolle Ansatz jedoch nicht immer der Praxis. Die Annahme, dass Patienten rechtzeitig einen Termin bei ihrem Facharzt erhalten, um eine Anschlussverordnung für weitere Therapien zu erlangen, kann nicht garantiert werden. So ist zu befürchten, dass die Therapielücke nur nach hinten verschoben wird. Den Therapeuten wurde zudem keine zusätzliche Befunderhebungsposition zu Beginn der Behandlung gewährt, um die für den Therapieverlauf bedeutsamen Befunde oder Krankenhausberichte ausreichend bearbeiten zu können.
Sinnvoll wäre in einem nächsten Schritt, im Rahmen des Entlassmanagements auch für Krankenhäuser – wie durch das GKV-VSG für niedergelassene Ärzte vorgeschrieben – eine gesetzliche Pflicht zur Verwendung einer Praxissoftware einzuführen, um die Fehlerquote bei Verordnungen gering zu halten.
Für weitere Fragen steht Ihnen das Referat Wirtschaft des IFK gern zur Verfügung (0234 97745-333).