IFK lehnt E-Health-Gesetzentwurf ab
Der IFK begrüßt ebenso wie der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) zwar die Etablierung einer sicheren digitalen Kommunikation im Gesundheitssystem mit den damit verbundenen Fristsetzungen. Unerklärlich ist jedoch, warum große Teile der Leistungserbringer, wie etwa Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister und Ergotherapeuten zunächst bei der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur außen vor sein sollen. Allerdings sind im neuen Gesetzentwurf weder notwendige Zugriffsberechtigungen (in § 291a Abs.4 Nr. 2 SGB V) geregelt, noch ist ersichtlich, wieso es der Gesellschaft für Telematik und nicht dem Gesetzgeber vorbehalten sein soll, (im Rahmen des § 291b Abs.1 Nr.5 SGB V) über die Ausdehnung der Zugriffsberechtigung auf weitere, nicht näher bestimmte Leistungserbringergruppen zu entscheiden.