Rechnungskürzungen der SVLFG

In letzter Zeit wurden dem IFK aus der Mitgliedschaft vermehrt Rechnungskürzungen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gemeldet. Begründet wurden diese mit dem Fehlen des Segmentkennzeichens „B2“ (Langzeitgenehmigung) im Rahmen der maschinenlesbaren Abrechnung nach § 302 SGB V.

Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, der Therapeut müsse prüfen, ob bei Angabe des ICD-10-Codes automatisch eine Langzeitgenehmigung vorliege und dies kennzeichnen.

Der IFK konnte nun unbürokratisch und abschließend mit der SVLFG klären, dass der Leistungserbringer hier keine Prüfpflicht hat. IFK-Mitglieder, die eine ungerechtfertigte Kürzung erhalten haben, können die Rechnung erneut bei der SVLFG zur Vergütung einreichen und können sich bei Fragen auch gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden.

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