Coronavirus-Impfverordnung – Physiotherapeuten haben hohe Priorität

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat per Verordnung festgelegt, welche Personengruppen mit höchster, hoher und erhöhter Priorität Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung haben. Physiotherapeuten fallen ebenso wie zum Beispiel niedergelassene Ärzte in die zweite Gruppe. Das hat das BMG dem Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) zugesagt.

Zur Personengruppe mit hoher Priorität gehören laut § 3 Ziffer 5 der neuen Coronavirus-Impfverordnung Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen tätig sind, in denen ein hohes oder erhöhtes Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Hier nennt die Verordnung insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbaren Patientenkontakt.

 

Vorrangig werden in der Gruppe mit höchster Priorität zum Beispiel Altenpfleger, mobile Pflegedienste und medizinisches Personal in Notaufnahmen, Intensivstationen und im Rettungsdienst behandelt.

 

 

Die Schutzimpfungen werden in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind, durchgeführt. Physiotherapeuten müssen sich dort mit ihrem Personalausweis oder einem anderen Lichtbildausweis, aus dem der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort hervorgeht, ausweisen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers über ihre Tätigkeit in einer physiotherapeutischen Praxis. Der Praxisinhaber muss sich diese Bescheinigung selbst ausstellen.

 

 

Der IFK hat dazu eine Musterformulierung im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M 26) bereitgestellt.

 

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