Verordnungen der Berufsgenossenschaften: Kein Behandlungsabbruch nach 4 Wochen

In den letzten Tagen erreichten uns viele Anfragen, in denen auf eine öffentlich umlaufende Information hingewiesen wurde, nach der Verordnungen der Berufsgenossenschaften nur 4 Wochen gültig seien und Rezepte demzufolge nach 4 Wochen abgebrochen werden müssten, um einen Vergütungsanspruch zu sichern. Diese Aussage ist falsch. Rechnungskürzungen dürfen aus diesem Grund nicht vorgenommen werden. Dies wurde uns auch noch einmal von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bestätigt.

Hintergrund: In der Handlungsanleitung an den Arzt heißt es, dass eine Verordnung längstens 4 Wochen umfasst. Danach habe eine Kontrolluntersuchung zu erfolgen. Dies ist richtig, richtet sich aber ausschließlich an den verordnenden Arzt. Diese Handlungsanleitung ist für die therapeutischen Leistungserbringer hingegen nicht bindend und es besteht für sie keine Prüfpflicht.
Für die Leistungserbringung ist die einzige Rechtsgrundlage die zwischen der DGUV und den Berufsverbänden geschlossene Vereinbarung. In dieser ist u. a. geregelt, dass alle Angaben auf der ärztlichen Verordnung eingehalten werden müssen, dies gilt auch für die verordnete Menge an Einheiten. Von einer Befristung der Verordnung auf vier Wochen oder einen ggf. erforderlichen Behandlungsabbruch bei Überschreitung ist hier jedoch keine Rede.

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