Update: Blankoverordnung in der Beihilfe

Bereits im Oktober letzten Jahres berichteten wir, dass die Bundesbeihilfe die Erstattungsmöglichkeit von Blankoverordnungen in die Bundebeihilfeverordnung mit aufgenommen hat und einige Bundesländer diese Regelungen auch in ihre Landesbeihilfeverordnungen übernommen haben. 

In der Bundesbeihilfe sind seit dem 1. November 2024 Heilmittel im Bereich Physiotherapie im Rahmen einer Blankoverordnung erstattungsfähig. Alle beihilfeberechtigten Bundesbeamten bekommen die Leistungen einer Blankoverordnung bis zum Höchstsatz erstattet. Alle Informationen dazu finden Sie in der Meldung von Oktober 2024 sowie in unserem laufend aktualisierten Merkblatt „A24b - Blankoverordnung im Bereich der Privatpatienten“ im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite.

Bei der Übernahme in die Landesbeihilfeverordnungen gibt es keinen Automatismus. Das heißt, dass jedes Bundesland eigenständig entscheidet, ob und wann die Regelungen zur Blankoverordnung für Beihilfeberechtigte übernommen werden. Mittlerweile gibt es jedoch aus fast allen Bundesländern hierzu Rückmeldungen:

  1. Baden-Württemberg: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  2. Bayern: Regelungen des Bundes wurden zum 01.01.2025 übernommen.
  3. Berlin: Regelungen sollen übernommen werden, ein Starttermin steht allerdings noch nicht fest.
  4. Brandenburg: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  5. Hamburg: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  6. Hessen: Regelungen werden vorerst nicht übernommen.
  7. Niedersachsen: Regelungen sollen vorerst nicht übernommen werden, Entscheidung wurde auf unbestimmten Zeitpunkt vertagt.
  8. NRW: Regelungen des Bundes sollen rückwirkend zum 01.01.2025 übernommen werden.
  9. Rheinland-Pfalz: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  10. Saarland: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  11. Sachsen: Regelungen sollen vorerst nicht übernommen werden, Entscheidung wurde auf unbestimmten Zeitpunkt vertagt.
  12. Sachsen-Anhalt: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  13. Schleswig-Holstein: Regelungen des Bundes wurden zum 01.01.2025 übernommen.
  14. Thüringen: Regelungen des Bundes wurden zum 01.01.2025 übernommen, allerdings nur für die Diagnosen nach § 125 a SGB V (siehe Merkblatt A 24).

Aus den übrigen Bundesländern liegen leider noch keine Rückmeldungen vor. Sobald in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern hierzu Informationen veröffentlicht werden, informiert der IFK selbstverständlich über die gewohnten Kanäle.

Keine pauschale Übertragung auf die private Krankenversicherung

Die neuen Regelungen zur Blankoverordnung in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten für die private Krankenversicherung nicht automatisch. Der IFK hat hierzu beim Verband der Privaten Krankenversicherung angefragt: Aufgrund der unterschiedlichen vertraglichen Strukturen innerhalb der PKV sei es nicht möglich, eine pauschale Aussage zur Übertragbarkeit der Regelungen auf die PKV zu treffen. 

In PKV-Tarifen, die nicht für Beihilfeberechtigte konzipiert sind, findet die Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich keine Anwendung. Ausnahmen bilden Tarife, deren Heilmittelverzeichnisse auf Anlage 9 der BBhV Bezug nehmen. Das Gleiche gilt für spezielle Tarife für Beihilfeberechtigte, sofern diese ebenfalls an die BBhV angelehnt sind. In allen anderen PKV-Tarifen obliegt die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ einer Umsetzung der Blankoverordnung den jeweiligen Versicherern. Patienten sollten sich daher bei Fragen direkt an ihren Versicherer wenden und prüfen, ob ihr Tarif die Blankoverordnung inkludiert.

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