Unberechtigte Rechnungskürzungen der KKH bei fehlender Begründung von Behandlungsunterbrechungen

In den letzten Monaten hat die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) Verordnungen abgesetzt, weil Behandlungsunterbrechungen auf dem Verordnungsblatt nicht begründet worden seien. Dabei wird auf das fehlende Kürzel „F“, „K“ oder „T“ (für Ferien, Krankheit bzw. therapeutisch indiziert) abgestellt.

In § 7 Abs. 3a des Rahmenvertrags wurde vereinbart, dass Behandlungen in bestimmten Ausnahmefällen länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden dürfen. Auf dem Verordnungsblatt ist dies mit den entsprechenden Kürzeln („F“, „K“, „T“) zu begründen. In den Anlagen 3a und 3b wird aber unter Punkt 5o zusätzlich vereinbart, dass das Fehlen der Kürzel innerhalb der Laufzeit der Verordnung gemäß § 7 Abs. 3a nicht zu einer Absetzung oder zu einer Korrekturanforderung führt. Diese Laufzeit beträgt drei Monate bei Verordnungen mit bis zu sechs verordneten Behandlungseinheiten und sechs Monate bei allen anderen Verordnungen.

Trotz dieser klaren Regelung ist es durch die KKH zu Rechnungskürzungen gekommen, weil die Unterbrechungen nicht begründet worden seien. Die Kasse argumentiert, dass es bei fehlenden Kürzeln eine anderweitige Begründung geben müsse. Nach Rechtsauffassung des IFK gibt dies die vertragliche Regelung nicht her.

An diese vertragliche Regelung halten sich grundsätzlich (fast) alle Kassen. Nach unseren Informationen ist die KKH bisher bundesweit die einzige Kasse, die sich an die rechtlichen Vorgaben des Rahmenvertrags in diesem Punkt nicht gebunden fühlt und Rechnungskürzungen vornimmt.

Der IFK hat mit der Kasse intensive Gespräche geführt und ihr die Rechtslage verdeutlicht. Zusätzlich wurde versucht, über den GKV-Spitzenverband Einfluss auf die KKH zu nehmen. Leider führte dies dort nicht zu einem Umdenken. Von daher können auch in Zukunft unberechtigte Rechnungskürzungen durch einzelne Kassen nicht ausgeschlossen werden, die voraussichtlich auf dem Rechtsweg eingeklagt werden müssen. Vorab sollte aber stets Kontakt zum IFK aufgenommen werden, damit dieser versuchen kann, bei der Kasse eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen.

Sollte es bei Ihnen zu (unberechtigten) Rechnungskürzungen durch die KKH oder andere Krankenkassen gekommen sein, wenden Sie sich bitte an die IFK-Mitgliederberatung unter abrechnung@ifk.de oder 0234 97745-333.
 

 

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