IFK-Merkblatt „Abrechnung mit Privatpatienten“

Physiotherapeuten dürfen die Höhe ihrer Privatpreise selbst bestimmen. Sie sind dabei nicht an die Sätze der Beihilfe gebunden, sondern müssen bei der Preisfindung ihre betriebswirtschaftliche Kalkulation berücksichtigen. Unterstützung bei der Preisgestaltung und -durchsetzung erhalten IFK-Mitglieder im neu aufgelegten Merkblatt A02 „Abrechnung mit Privatpatienten“.

Das Bundesministerium des Inneren bestätigte dem IFK gegenüber jüngst, „dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilbehandlungen keine direkte Bindungswirkung für die physiotherapeutischen Praxen und die Festlegung ihrer Preisgestaltung haben“. Das gilt auch, nachdem die Bundesbeihilfesätze zum Jahreswechsel gestiegen sind.
Wenn die Kalkulation der Physiotherapiepraxis oberhalb des Beihilfesatzes liegt, müssen die Patienten die Differenz zuzahlen. Das gilt unabhängig davon, ob der Patient beihilfeberechtigt und/oder privatversichert ist. Wichtig ist jedoch, dass der Physiotherapeut vor Beginn der Behandlung schriftlich über seine Preise informiert und diese im Behandlungsvertrag verankert hat.
Im IFK-Merkblatt stehen nicht nur alle relevanten Hintergrundinformationen zur Preisgestaltung und Abrechnung. Es gibt auch einen Musterbehandlungsvertrag, der neuerdings sowohl für Privatpatienten als auch für gesetzlich Krankenversicherte genutzt werden kann. Außerdem bietet das Merkblatt unter anderem eine Blanko-Preistabelle, eine Patienteninformation, Musteranschreiben und eine Übersicht über aktuelle Rechtsprechungen zu dem Thema. Auch Hinweise zur neuen Befundposition „Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung“ sind aufgeführt.
IFK-Mitglieder finden das Merkblatt A02 „Abrechnung mit Privatpatienten“ nach dem Login im Physioservice.

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