Bundesministerium des Innern bestätigt: Beihilfe – bewusst nicht kostendeckend

Nachdem der Bund und einige Bundesländer endlich höhere Beihilfesätze für ihre Beamten festgelegt haben, erreicht uns immer wieder die Frage nach der Bindungswirkung der beihilfefähigen Höchstsätze im Verhältnis von Praxis zum Patienten.

Das Bundesministerium des Inneren bestätigt nach Anfrage durch den IFK mit einem aktuellen Schreiben erneut, dass die Festlegung der Höchstsätze bewusst keine vollständige Kostendeckung für den Beihilfeberechtigten beinhaltet, da in den Beihilfevorschriften für Heilmittel keine weiteren Abzugsbeträge vorgesehen sind. Es besteht keine Bindungswirkung für die physiotherapeutischen Praxen. Im Gegenteil: Praxisinhaber müssen bei der Preisfindung der Privatpreise ihre betriebswirtschaftlichen Kalkulationen berücksichtigen. Resultiert daraus ein Preis oberhalb der beihilfefähigen Höchstsätze, kann dieser Preis durch die Praxis in Rechnung gestellt werden. Dann hat sich der Patient in Höhe der Differenz an seinen Behandlungskosten zu beteiligen, also eine Zuzahlung zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Patient beihilfeberechtigt und/oder privatversichert ist.

Weitere Informationen zur Preisgestaltung haben wir für unsere Mitglieder im Merkblatt A02 aufbereitet, das ebenso wie die aktuellen Beihilfevorschriften sowie ein Musterbehandlungsvertrag im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Homepage abgerufen werden kann. Das Schreiben des Ministeriums senden wir Ihnen auf Anfrage ebenfalls zu. Es kann als Argumentationshilfe gegenüber Patienten gern genutzt werden.

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