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TSVG: Zulassungsverfahren 2.0 – noch kein Handlungsbedarf

Die Vereinfachung des Zulassungsverfahrens ist ein Teilbereich, der mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) auf den Weg gebracht wurde. Doch auch wenn das TSVG seit dem 11. Mai 2019 in Kraft ist, müssen sich Praxisinhaber keine Sorgen machen: Zunächst einmal behält das ursprüngliche System seine Gültigkeit. Wer also bereits eine Kassenzulassung hat, behält diese auch.

Das TSVG regelt, dass künftig ein bundeseinheitlicher Rahmenvertrag zwischen den maßgeblichen Verbänden und dem GKV-Spitzenverband geschlossen werden muss, der auch die Zulassungsvoraussetzungen definieren wird.

Der neue, bundeseinheitliche Rahmenvertrag muss nun zunächst verhandelt werden und tritt frühestens am 1. Juli 2020 in Kraft. Bis dahin gelten für alle Neuzulassungen die Zulassungsempfehlungen nach altem Recht. Anschließend haben Praxisinhaber sechs Monate Zeit, um diesen neuen Vertrag anzuerkennen. Damit behalten sie ihre Zulassung.

Ein großer Vorteil am neuen Verfahren ist, dass die maßgeblichen Verbände als Vertragspartner nun mehr Mitspracherecht bei der Ausgestaltung haben. Dieses werden sie nutzen, zumal die Gesetzesbegründung zum TSVG explizit vorgibt, dass keine zu einschränkende Reglementierung – beispielsweise zu Raumgröße oder Deckenhöhe – in dem Vertrag zu erfolgen hat. Außerdem müssen Praxisinhaber künftig nur noch bei einer einzigen Stelle eine Zulassung beantragen.

Der IFK wird seine Mitglieder regelmäßig über den aktuellen Stand der Verhandlungen informieren und die Praxisinhaber rechtzeitig auf die Fristen aufmerksam machen. IFK-Mitglieder, die darüber hinaus noch Fragen zum Zulassungsverfahren haben, können sich gerne an das IFK-Rechtsreferat, Bereich Zulassungswesen, wenden: Tel. 0234 97745-777 oder ifk@ifk.de.

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