Regelungen zu Unterbrechungsfristen in der GKV

Laut der Corona-Sonderregelung mussten die Unterbrechungsfristen für alle Behandlungen, die bis zum 31. März 2022 durchgeführt wurden, bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht geprüft werden. Seit dem 1. April 2022 gelten allerdings bundesweit wieder die folgenden vertraglichen Regelungen des Bundesrahmenvertrags, der im August 2021 in Kraft trat.

Jede Verordnung kann bis zu 14 Kalendertage unterbrochen werden, ohne dass sie ihre Gültigkeit verliert. Aus den folgenden Gründen kann eine Unterbrechung auch länger als 14 Tage andauern, solange das Therapieziel dadurch nicht gefährdet wird:


  • therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt (T)
  • Krankheit des Patienten oder Therapeuten(K)
  • Ferien bzw. Urlaub des Patienten oder Therapeuten (F)

Bei allen Unterbrechungen aus oben genannten Gründen gilt:


  • Eine Verordnung mit bis zu sechs verordneten Behandlungseinheiten verliert drei Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit.
  • Eine Verordnung mit mehr als sechs Behandlungseinheiten verliert sechs Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit.

Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen, zudem sind begründete Unterbrechungen vom Leistungserbringer auf der Verordnung zu dokumentieren.


Gut zu wissen: Das Fehlen der Kürzel „T“, „K“ oder „F“ führt nicht zu einer Absetzung oder Korrekturanforderung durch die Krankenkasse. Diese müssen daher nicht zwingend auf der Verordnung angegeben werden.


Den Bundesrahmenvertrag finden IFK-Mitglieder im internen Mitgliederservice unter Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften > GKV (ab 01.08.2021). Bei weiteren Fragen rund um das Thema Unterbrechungsfristen/Rahmenvertrag können sich IFK-Mitglieder an die Mitgliederberatung (Tel.: 0234-97745-333, E-Mail: abrechnung@ifk.de) wenden.



Weitere Artikel

#IrgendwasMitGesundheit: Pflege- und Gesundheitsfachberufe im Überblick

2026 | 10.08. Ohne die Menschen, die in den Pflege- und Gesundheitsfachberufen arbeiten, geht in unserem Gesundheitswesen gar nichts. Unter dem Hashtag #IrgendwasMitGesundheit stellt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) gemeinsam mit Partnern aus dem Gesundheitswesen in den sozialen Medien die verschiedenen Berufe vor. Auch der IFK ist dabei und informiert über den Beruf des Physiotherapeuten.

Digitalisierung mit Mehrwert: IFK fordert eine zukunftsfähige elektronische Heilmittelverordnung

2026 | 06.08. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird seit Jahren als Meilenstein für eine moderne und effiziente Versorgung angekündigt. Doch gerade bei der Vorbereitung der elektronischen Verordnung (eVO) für Heilmittelerbringer zeigt sich, wie groß die Lücke zwischen politischen Zielsetzungen und der Realität im Versorgungsalltag noch immer ist. Laut Gesetz soll die eVO zum 01.06.29 verpflichtend eingeführt werden. Auch wenn diese Frist erst vor Kurzem nach hinten verschoben wurde, bleibt die digitale Entwicklung aktuell hinter den Erwartungen zurück. 

Es bleibt spannend: Berufspolitisches Update beim Regionalforum in München

2026 | 05.08. Der Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, der Wechsel von Gesundheitsministerin Nina Warken ins Kanzleramt sowie die Benennung von Carsten Linnemann zum neuen Bundesgesundheitsminister – in den letzten Wochen war gesundheitspolitisch einiges los. Entsprechend umfangreich fiel das Branchenupdate aus, das IFK-Mitglieder im Rahmen des Regionalforums Süd erhielten.