Kein Anspruch auf Löschen von Daten aus einem Bewertungsportal

Niedergelassene Ärzte oder Physiotherapeuten haben keinen Anspruch auf Löschen von Bewertungen und beruflichen Daten wie Name, Leistungsangebot und Praxis-Anschrift aus Internetportalen.

Der Bundesgerichtshof wies aktuell die Klage eines Münchener Frauenarztes ab, der von dem Internetportal Jameda verlangt hatte, sein Profil vollständig zu löschen. Die Richter sahen zwar, dass die Aufnahme in ein Bewertungsportal die berufliche Existenz eines Praxisinhabers nicht unerheblich belasten kann. Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der freien Arztwahl, bewerteten sie aber als so erheblich, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes hinter dem Recht auf Kommunikationsfreiheit in diesen Fällen zurücktreten müsse. Auch der Umstand, dass anonyme Bewertungen abgegeben werden, ändert nichts am Sachverhalt.
Das Urteil entfaltet auch Wirkung für selbstständige Physiotherapeuten, deren Dienstleistungen ebenfalls in Internetportalen bewertet werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, hier eine andere juristische Einschätzung vorzunehmen. Durch diese Entscheidung steht nun fest, dass Betreiber von Internetportalen grundsätzlich die beruflichen Daten von Praxisinhabern auch ohne deren Einverständnis erheben, speichern und nutzen dürfen.
Der Anspruch, unwahre Tatsachenäußerungen sowie beleidigende oder sonst unzulässige Bewertungen von den Seiten der Bewertungsportale löschen zu lassen, bleibt aber weiterhin bestehen.

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