Zusätzliche „Ruhetage“ über Ostern: Folgen für Physiotherapiepraxen noch ungewiss

Die Ministerkonferenz hat beschlossen, dass Gründonnerstag (1. April 2021) und Karsamstag (3. April 2021) in diesem Jahr einmalig „Ruhetage“ sein sollen. Sehr wahrscheinlich wird das auch Physiotherapiepraxen betreffen. Letztlich werden das aber die Bundesländer in den nächsten Tagen in ihren jeweiligen Corona-Schutzverordnungen festlegen.

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat in der Pressekonferenz nach dem Treffen der Ministerpräsidenten erläutert, dass diese beiden „Ruhetage“ analog zu Sonn- und Feiertagen zu sehen sind. Das zielt eher darauf ab, dass an diesen Tagen keine physiotherapeutischen Leistungen erbracht werden dürfen. Der Bund wird aber noch einen Vorschlag zur konkreten rechtlichen Umsetzung einschließlich einer Begründung vorlegen.

 

Die Bundesländer sind berechtigt, von diesem Vorschlag des Bundes abzuweichen. Sie dürfen also individuelle Regelungen für die jeweilige Region festlegen, die dann per Allgemeinverfügungen ab dem 29. März 2021 gelten werden.

 

 

Stand jetzt hat noch kein Bundesland eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der Regelungen zu den beiden „Ruhetagen“ getroffen sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat zwar eine Aktualisierung veröffentlicht. Hierin ging es jedoch darum, dass „Click & Meet“ nun auch bei Gartenmärkten, Schreibwarenläden und Buchläden eingeführt werden muss. Konkrete Angaben zu den „Ruhetagen“ stehen noch aus.

 

 

Darum kann aktuell auch noch nicht sicher gesagt werden, ob tatsächlich keinerlei physiotherapeutische Behandlungen gestattet sein werden und ob die einmaligen „Ruhetage“ arbeitsrechtlich als Feiertage gewertet werden. Die Allgemeinverfügungen der Bundesländer werden in den kommenden Tagen erwartet. Der IFK behält die Regelungen in allen Bundesländern täglich im Blick und wird schnellstmöglich auf seiner Internetseite und auf seiner Facebook-Seite informieren, sobald es konkrete Informationen gibt.

 

 

Viele Informationen rund um die Coronavirus-Pandemie finden IFK-Mitglieder in den Merkblättern M 26 und M 26a-f. Diese stehen nach dem Log-in im physioservice zur Verfügung. Wer darüber hinaus noch Fragen hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.

 

 

Das Beschlusspapier der Ministerpräsidentenkonferenz gibt es hier.

 

Weitere Artikel

therapro: Messeauftakt für die Heilmittelbranche

2025 | 16.12. Vom 30. Januar bis zum 1. Februar 2026 ist der IFK erneut auf der „therapro – Fachmesse + Kongress“ in der Messe Stuttgart vertreten und begrüßt alle Besucherinnen und Besucher an seinem Messestand. Auch in diesem Jahr ist der IFK als Mitglied des SHV am zweiten Messetag an einen festen Programmhöhepunkt abseits des Messegeschehens beteiligt: das traditionelle „SHV konkret“.

Beihilfesätze in NRW steigen zum 1. Januar 2026

2025 | 11.12. Nordrhein-Westfalen hat zum 1. Januar 2026 als erstes Bundesland die beihilfefähigen Höchstsätze für seine Landesbeamten auf GKV-Niveau angehoben und reagiert damit auf die ab Januar geltenden Vergütungserhöhungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen.

Finanzkommission: SHV macht konkrete Eingaben

2025 | 09.12. Am 29. November 2025 hat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) auf Anfrage konkrete Eingaben an die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ gemacht.