Unterbrechungsfristen und Genehmigungsverfahren

Den IFK erreichten aus seiner Mitgliedschaft zuletzt einige Rückfragen zu den bürokratischen Erleichterungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen im Zuge der Verschiebung der Heilmittel-Richtlinie auf den 1. Januar 2021 eingeräumt worden sind.

(Details zu den Verschiebungen gibt es hier.)

 

Speziell die Regelung bezüglich der Unterbrechungsfristen sorgt mancherorts für Verwirrung. Hier wurde von der GKV klargestellt, dass die Unterbrechungsfristen nicht geprüft werden für alle Verordnungen, die bis zum 31. Dezember 2020 abgerechnet werden. Die Regelungen gelten generell ab dem 1. Oktober 2020, sodass bei Verordnungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2020 bei der Krankenkasse eingereicht werden, nicht geprüft wird, ob, wie lange und wie oft die Verordnung zwischenzeitlich unterbrochen wurde – unabhängig davon, ob die Unterbrechung(en) 14 Tage, 28 Tage oder länger andauerte(n). Eine Absetzung darf es wegen dieser Unterbrechung(en) in keinem Fall geben. Selbstverständlich sollten aber stets die medizinischen Erfordernisse des Patienten beachtet werden. Achtung: Ausschlaggebend ist der Eingang der Verordnung bei den Kassen, was spätestens Ende Dezember beachtet werden sollte.

 

 

Eine weitere Unklarheit ergibt sich beim Genehmigungsverfahren. Zum einen liegt hier ein Gesetzentwurf vor, der die Abschaffung des Genehmigungsverfahrens rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 vorsieht. Dieses Gesetz muss aber erst noch vom Parlament verabschiedet werden und in Kraft treten. Zum zweiten hat der GKV-Spitzenverband an seine Mitgliedskassen die Empfehlung ausgegeben, auf das Genehmigungsverfahren ab dem 1. Oktober 2020 zu verzichten. Die meisten Kassen haben sich an diese Empfehlung gehalten. So haben u. a. die AOK Nordost, die AOK Bremen/Bremerhaven, die AOK Sachsen-Anhalt und die AOK Hessen ihren Verzicht schriftlich bestätigt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass andere Kassen weiterhin auf das Genehmigungsverfahren bestehen. So hat etwa die BKK Novitas mitgeteilt, dass sie vorläufig nicht auf das Verfahren verzichten möchte, solange bis das Gesetz offiziell in Kraft getreten ist.

 

 

Eine Liste der Kassen, die bislang noch keinen Verzicht auf das Genehmigungsverfahren erklärt haben, finden IFK-Mitglieder nach dem Log-in hier. Weitere Informationen zu den Bürokratieerleichterungen gibt es zudem im IFK-Merkblatt M26, das im geschützten Mitgliederbereich dieser Internetseite heruntergeladen oder in der Geschäftsstelle kostenlos unter ifk@ifk.de angefordert werden kann.

 

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