Übergangsfrist für alte Verordnungsvordrucke

Der GKV-Spitzenverband hat auf Nachfrage des IFK bestätigt, dass Physiotherapeuten mindestens bis zum 30.06.2017 keine Rechnungskürzungen zu befürchten haben, nur weil noch alte Verordnungsvordrucke verwendet werden.

Wie der IFK kürzlich berichtete („Neue Verordnungsvordrucke ab 2017“), wird es zum Jahreswechsel neue Vordrucke für ärztliche Heilmittel-Verordnungen des bewährten „Muster 13“ geben. Darauf wird ein zusätzliches Feld für einen zweiten ICD-Code enthalten sein, der bei besonderen Verordnungsbedarfen teilweise relevant ist. Die alten Verordnungsvordrucke sind offiziell ab dem 01.01.2017 nicht mehr gültig. Aufgrund der Befürchtung, dass Physiotherapeuten Absetzungen drohen könnten, wenn Ärzte weiterhin alte Verordnungsvordrucke verwenden, hatte der IFK alle Kassenverbände kontaktiert.

Nun liegt die Antwort des GKV-Spitzenverbands vor, in der vorläufig Entwarnung gegeben wird: „Sofern ab dem 01.01.2017 dennoch die bis zum 31.12.2016 gültigen Verordnungsvordrucke zum Einsatz kommen sollten, werden diese von den Krankenkassen zumindest noch bis zum 30.06.2017 in der Abrechnung akzeptiert.“

Sollten einzelne Ärzte Anfang des kommenden Jahres noch weiter die alten Vordrucke verwenden, darf dies also nicht zu Rechnungskürzungen der Kassen führen. Es kann aber trotzdem sinnvoll sein, den Arzt in diesem Fall auf seinen Irrtum hinzuweisen, da sich die Wahrscheinlichkeit auf einen Ärzteregress reduziert, wenn der Arzt die neuen Vordrucke nutzt.

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