OLG Köln: IFK, ZVK und VPT sichern Qualität der Versorgung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem überaus deutlichen Urteil bestätigt, dass die physiotherapeutischen Partnerverbände im Spitzenverband der Heilmittelerbringer nicht nur berechtigt sind, Regelungen über Weiterbildungsträger, Weiterbildungsstätten und Fachlehrer mit den Krankenkassen zu vereinbaren. Sie sind vielmehr sogar aufgefordert, mit eigenständigem Gestaltungsauftrag Weiterbildungsvereinbarungen zur Aufrechterhaltung der Qualität in der Versorgung zu treffen.

In jüngster Zeit hatten ein kleinerer Verband und Online-Foren versucht, die maßgeblichen Physiotherapie-Verbände in Misskredit zu bringen, in dem unsinnigerweise behauptet wurde, dass das Angebot von Fortbildungen ausschließlich mit Gewinnabsicht erfolgen würde und nicht rechtmäßig sei. So wurde auch eine Reihe von Klagen gegen den Spitzenverband der Heilmittelerbringer eingereicht.
Die Vorwürfe sind unhaltbar. Sie wurden daher jetzt vom Oberlandesgericht Köln ohne Wenn und Aber abgewiesen. Eine Revision ist nicht zugelassen. Im Urteil heißt es unter anderem: „Die Konzentration der Weiterbildung bei speziell qualifizierten Weiterbildungsträgern, Weiterbildungsstätten und Fachlehrern dient der Qualität der Versorgung im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung."
Damit bestätigt das Gericht nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern stellt auch klar, dass es eine zentrale Aufgabe des neuen Spitzenverbands der Heilmittelverbände (SHV) ist, die Qualität unter anderem in der physiotherapeutischen Versorgung zu sichern. Davon profitieren Physiotherapeuten und natürlich vor allem ihre Patienten.

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