Neue Heilmittel-Richtlinie soll zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19.09.2019 die Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) und die Neufassung des Heilmittelkatalogs beschlossen. Damit ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung der neuen HeilM-RL vollzogen, die zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten soll.
Die aktuelle Beschlusslage des G-BA muss jetzt noch durch das Bundesgesundheitsministerium formal bestätigt werden. Zudem werden einzelne Punkte der HeilM-RL, wie insbesondere eine Anlage zur Regelung von Änderungsmöglichkeiten bei fehlerhaften Verordnungen, zu einem späteren Zeitpunkt final verabschiedet und dem Entwurf nachgereicht. Am Stellungnahmeverfahren zur HeilM-RL war unter anderem auch der IFK über den Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) beteiligt.
Sobald die vollständige Endversion der HeilM-RL vorliegt, wird der IFK seine Mitglieder über diese ausführlich informieren – sowohl auf der IFK-Website, in der Fachzeitschrift „physiotherapie“ als auch in einem separaten Mitglieder-Anschreiben, dem ein entsprechendes Merkblatt anbei gelegt wird. Dort wird es zudem nähere Informationen zu geplanten Themenabenden geben, auf denen IFK-Mitglieder im kommenden Jahr an verschiedenen Standorten kostenlos über die Neuerungen aufgeklärt werden.
Auch wenn nicht alle Wünsche der SHV erfüllt wurden, werden die Änderungen an der HeilM-RL massive Erleichterungen für Therapeuten bringen und damit die Patientenversorgung mit Heilmitteln optimieren. Die wichtigsten Eckpunkte lauten wie folgt:
- Erst-, Folge- und Verordnung im Regelfall gibt es nicht mehr und werden durch Verordnungsfälle ersetzt. Damit wird gleichzeitig das Genehmigungsverfahren abgeschafft.
- Die Verordnungsfähigkeit von Doppelbehandlungen wird explizit erwähnt.
- Diagnosegruppen werden zusammengefasst (zum Beispiel EX1, EX2 und EX3 zu EX in der Physiotherapie).
- Der späteste Behandlungsbeginn wird auf 28 Tage verlängert, gleichzeitig ein „dringlicher Behandlungsbedarf“ (14 Tage) eingeführt.
- Unterbrechungstatbestände aus den Rahmenverträgen werden über die neue Richtlinie "legitimiert“.
- Flexibler Wechsel von Einzel- auf Gruppentherapie wird möglich. Bislang kann der Therapeut eigenständig nur von Gruppen auf Einzeltherapie wechseln, sofern er den Arzt darüber informiert und seine Entscheidung begründet.
- Vorrangige und optionale Heilmittel werden zusammengefasst, sodass es nur noch vorrangige und ergänzende Heilmittel geben wird.