Neue BGW-Arbeitsschutzstandards
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat die Arbeitsschutzstandards für therapeutische Praxen aktualisiert. Darin sind die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) berücksichtigt.
Die wichtigsten Regelungen sind:
- Räume mit weniger als 20 Quadratmetern dürfen nur dann von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, wenn es aufgrund von zwingenden betrieblichen Gründen wie baulichen Begebenheiten oder einem notwendigen Zusammenarbeiten von mehreren Personen unvermeidbar ist. Physiotherapeutische Behandlungen in Räumen mit weniger als 20 Quadratmetern sind also weiterhin möglich.
- Praxen müssen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Darin müssen alle betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen für die Pandemiezeit festgelegt sein.
- Beschäftigte müssen immer mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen, auch bei Hausbesuchen oder an anderen Einsatzorten.
- Für Patienten gilt die vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase nach den jeweiligen Verordnungen der Länder.
- Die Verwendung von FFP2-Masken ist präzisiert.
Ergänzend betont die BGW, dass auch die rechtlichen Vorgaben anderer Bundesländer oder des Bunds einzuhalten sind.
Den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen der BGW gibt es hier. IFK-Mitglieder können sich bei Fragen an die IFK-Geschäftsstelle wenden, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.