Maserimpfpflicht: Weitere Informationen abwarten
Wie der IFK bereits berichtete, wird die Masernimpfpflicht auch Physiopraxen betreffen. Das entsprechende Gesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Landesgesundheitsministerien mit der Umsetzung des Gesetzes beauftragt
Das Gesetz wird zunächst bei Neueinstellungen ab dem 1. März 2020 für IFK-Mitglieder relevant sein. Hier ist darauf zu achten, dass der Bewerber seine Immunität durch Vorlage des Impfausweises oder einer Titer-Bestimmung nachweist. Ansonsten ist eine Anstellung nicht möglich.
Ansonsten rät der IFK seinen Mitgliedern dazu, zunächst die Informationen der Landesgesundheitsministerien bezüglich der Umsetzung des Gesetzes abzuwarten. Es ist nicht notwendig, dem IFK Unterlagen zu übersenden.
IFK-Mitglieder können sich bei Fragen hierzu an die Mitarbeiter des IFK-Referats Recht wenden, Tel.: 0234 97745-0, ifk@ifk.de.
Die ursprüngliche Meldung zur Masernimpfpflicht gibt es hier: https://ifk.de/verband/aktuell/archiv-meldungen/einzelansicht/impflicht-fuer-masern-betrifft-auch-physiotherapiepraxen/