Kassen fordern zum Verzicht der Einrede der Verjährung auf

In den letzten Tagen haben IFK-Mitglieder vermehrt Schreiben der Handelskrankenkasse (hkk) und der Hanseatischen Krankenkasse (HEK) erhalten, in denen der „Verzicht auf das Erheben der Einrede der Verjährung“ im Zusammenhang mit Rückforderungen für bereits gezahlte Hausbesuchspauschalen gefordert wird. 

Diese Rückforderungen werden von verschiedenen Krankenkassen seit einigen Wochen bis ins Jahr 2017 zurück geltend gemacht und damit weit über die Verjährungsfristen des Rahmenvertrags hinaus. Danach sind Beanstandungen bis zu neun Monate nach Eingang der Abrechnung bei den Krankenkassen vorzunehmen. Für Verordnungen vor August 2021 gelten die Regelungen der alten Rahmenverträge, die z. B. bei den Kassen des Verbands der Ersatzkassen e. V. (vdek) – darunter die hkk und HEK – eine Sechsmonatsfrist vorsahen. Von diesen Fristen darf nur abgewichen werden, sofern es sich um eine „unerlaubte Handlung“ des Leistungserbringers handelt, das bedeutet beispielsweise eine vorsätzliche Falschabrechnung. Denn nur in Fällen der unerlaubten Handlung ist es den Krankenkassen gestattet, Rückforderungen auch über die Sechsmonatsfrist (alte Rahmenverträge) bzw. Neunmonatsfrist (aktueller bundeseinheitlicher Rahmenvertrag) hinaus – bis zu vier Jahre rückwirkend – geltend zu machen. Die Kassen sind dabei in der Pflicht, die unerlaubte Handlung des Leistungserbringers nachzuweisen. Dies ist bei einer versehentlichen Abrechnung der falschen Hausbesuchsposition (29933 statt 29934) nach unserer Rechtsauffassung nicht der Fall.

Die hkk und HEK fordern Praxisinhaber in ihren aktuellen Schreiben im Zusammenhang mit einer Rückforderung für bereits abgerechnete Hausbesuchspauschalen auf, eine Erklärung zum Verzicht auf das Erheben der Einrede der Verjährungsfrist zu unterzeichnen. Mit dieser Erklärung versuchen die Kassen, auch trotz Ablauf der eigentlichen Verjährungsfrist noch Rückforderungen geltend zu machen. 

IFK-Mitglieder, die ein solches Schreiben ebenfalls erhalten haben, sollten dieses nicht unterzeichnen, sondern sich an die Abrechnungsberatung des IFK unter abrechnung@ifk.de oder 0234 97745-333 wenden. 

Weitere Artikel

Beihilfesätze in NRW steigen zum 1. Januar 2026

2025 | 11.12. Nordrhein-Westfalen hat zum 1. Januar 2026 als erstes Bundesland die beihilfefähigen Höchstsätze für seine Landesbeamten auf GKV-Niveau angehoben und reagiert damit auf die ab Januar geltenden Vergütungserhöhungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen.

Finanzkommission: SHV macht konkrete Eingaben

2025 | 09.12. Am 29. November 2025 hat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) auf Anfrage konkrete Eingaben an die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingesetzten „FinanzKommission Gesundheit“ gemacht.

Vergütungssteigerungen auch in der DGUV/SVLFG ab Januar 2026

2025 | 05.12. Zum 1. Januar 2026 steigen die Preise für physiotherapeutische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß eines im Jahr 2024 verhandelten Automatismus steigen daher auch die Preise für Behandlungen gesetzlich unfallversicherter Patienten.