ICD-10-Code: vdek-Ausnahme bei DTA

Der vdek hat per Rundschreiben über folgende Ausnahmeregelung informiert, die bis auf Widerruf Gültigkeit hat: Sofern der Vertragsarzt auf der Heilmittelverordnung mehrere ICD-10-Codes angegeben hat, sind diese nur dann im Rahmen des elektronischen Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V alle zu übermitteln, sofern die Angaben für die Kennzeichnung einer Praxisbesonderheit zwingend erforderlich sind.

Die derzeit aktuellen Praxisbesonderheiten finden Sie hier.

Laut aktueller Auffassung des GKV-Spitzenverbands sind generell alle auf der Verordnung angegebenen ICD-10-Codes im Rahmen des elektronischen Abrechnungsverfahrens zu übermitteln.

Diese Ausnahmeregelung ist i. d. R. nur für die so genannten Selbstabrechner relevant, die die Abrechnung ihrer Heilmittelleistungen per DTA nach § 302 SGB V vornehmen und diese keinem Abrechnungszentrum übertragen haben.

Diese und weitere ausführliche Informationen zum ICD-10-Code finden IFK-Mitglieder im entsprechenden Merkblatt A17, das im Mitglieder-Service unter http://www.ifk.de/verband/mitglieder-service/physioservice/abrechnung (vorher einloggen) verfügbar ist.

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