Hamburg: Rehasport gestattet

Die Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat klargestellt, dass während des derzeitigen Teil-Lockdowns neben medizinisch indizierten, also verordneten physiotherapeutischen Leistungen auch die Durchführung von Rehabilitationssport mit maximal fünf Personen erlaubt ist. Fitness- und/oder Personaltraining ist nur mit einer Person im Freien zulässig.

Zu Rehabilitationssport zählen alle Maßnahmen, die zur Nachsorge im Anschluss der Leistung medizinischer Rehabilitation gehören. Es handelt sich ausschließlich um Angebote, die gem. §64 SGB IX sowie der Rahmenvereinbarung Rehasport vom BRSH anerkannt bzw. zertifiziert sind (sodass eine Vergütung durch die Leistungsträger erfolgt).

 

Genaueres zu diesen Regelungen sowie viele weitere Informationen zur Corona-Pandemie finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26), das ständig aktualisiert wird und nach dem Login im Physioservice abrufbar ist.

 

 

Hintergrund:

 

 

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 28. Oktober beschlossen, dass „medizinisch notwendige Behandlungen“ während des Teil-Lockdowns weiterhin möglich sein sollen. Dazu gehört explizit auch die Physiotherapie, deren Systemrelevanz damit erneut unterstrichen wird. Die Hoheit für Regelungen zum Infektionsschutz liegt jedoch bei den einzelnen Bundesländern. Der IFK ist derzeit dabei, rechtssicher abzuklären, welche Bereiche der Therapie oder der Prävention in den Bundesländern zulässig bzw. vorübergehend unzulässig sind. Sobald verbindliche Rückmeldungen der Landesregierungen vorliegen, veröffentlicht der IFK diese im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26).

 

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