G-BA konkretisiert Verfahren für Langfristgenehmigungen

Da durch die Neureglung des Verfahrens von langfristigen Verordnungen Unklarheiten entstanden waren, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun folgendes konkretisiert: Versicherte ohne eine gelistete ICD-10 Diagnose müssen bis zur Genehmigung des langfristigen Heilmittelbedarfs erst nach den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie versorgt werden.

– also mit Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. Im Falle einer begründeten Ablehnung des Langfristbedarfs sind medizinisch notwendige Heilmittel trotzdem weiterhin vom Arzt zu verordnen.  

Versicherte mit einer gelisteten ICD-10 Diagnose müssen das Verfahren Erst-/Folgeverordnungen/Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls nicht durchlaufen. Sie können unmittelbar Verordnungen außerhalb des Regelfalls mit einer Verordnungsmenge für bis zu zwölf Wochen erhalten. Dies gilt sowohl bei erstmaliger ambulanter Versorgung, z.B. nach einem vorangegangenem stationären Aufenthalt oder einer Rehabilitationsmaßnahme, als auch bei schon länger bestehenden Schädigungen, z.B. nach einem behandlungsfreien Intervall.

Weitere Artikel

IFK-Tag der Wissenschaft am 27. Juni – jetzt anmelden!

2025 | 03.06. Am 27. Juni ist es wieder so weit: Der IFK-Tag der Wissenschaft geht in die 21. Runde – diesmal in Kooperation mit der Fachhochschule Aachen auf dem Campus Jülich. Unter dem Motto „Technik trifft Therapie. Neue Perspektiven in der physiotherapeutischen Versorgung“ erwartet die Teilnehmenden ein spannendes Programm.

TI-Anbindung im Heilmittelbereich: Verbände fordern Verschiebung der Anbindungspflicht

2025 | 30.05. Laut § 360 Absatz 8 SGB V ist für Heilmittelerbringer eine Anschlussfrist an die TI zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Führende maßgebliche Berufsverbände, darunter auch der IFK, halten diesen Zeitplan aus verschiedenen Gründen für nicht sinnvoll und fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, die TI-Anschlussfrist für Heilmittelerbringer zu verschieben.