Frist für den Behandlungsbeginn verbleibt bei 28 Tagen
Nachdem die neuen Heilmittel-Richtlinien (für Ärzte und Zahnärzte) aufgrund Verzögerungen bei der Einbindung in die Ärztesoftware auf den 1. Januar 2021 verschoben wurden, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun beschlossen, die Frist für den Behandlungsbeginn zu verlängern, so dass bundesweit weiterhin mit der Behandlung bis zu 28 Kalendertage nach Ausstellungsdatum begonnen werden darf. Diese Frist gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinien. Sie gilt nur dann nicht, wenn der Arzt oder Zahnarzt einen anderen Termin in das Feld „Behandlungsbeginn spätest. am“ einträgt.
Des Weiteren wurde beschlossen, dass folgende Besonderheiten auf regionaler Ebene kurzfristig durch den G-BA in Kraft gesetzt werden können, sofern es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Corona-Infektionszahlen kommt:
- Videobehandlungen, die aus therapeutischer Sicht möglich und mit dem Patienten abgestimmt sind
- Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese durch den Arzt
Bitte beachten Sie: Die weiteren Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie werden nach aktuellem Stand zum 30.09.2020 auslaufen. Dies betrifft insbesondere die Hygiene-Pauschale von 1,50 € pro Verordnung. Dieser Betrag kann nur noch für all die Rezepte abgerechnet werden, die bis Ende September bei den Krankenkassen eingehen. Eine entsprechende Zeit für den Postversand sollte daher einkalkuliert werden. Sollte es hier noch zu Änderungen kommen, werden wir darüber tagesaktuell berichten.
Den genauen Wortlaut der Pressemitteilung des G-BA zur Verlängerung der Sonderregeln finden Sie hier: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/894/