Die Blankoverordnung kommt – Mit uns behalten Sie den Überblick
Die Blankoverordnung wird Realität – darauf haben sich IFK, PHYSIO-DEUTSCHLAND, VDB und VPT mit dem GKV-Spitzenverband verständigt. Insgesamt 114 Diagnosen rund um die physiotherapeutische Versorgung der Schulter werden ab dem 1. November 2024 auf der Grundlage einer Blankoverordnung behandelt. Physiotherapeuten entscheiden dann über die Auswahl aus den verordnungsfähigen Heilmitteln, die Behandlungsfrequenz, die Möglichkeit der Kombination verschiedener Heilmittel, die Festlegung der Therapiedauer sowie die Anzahl der Behandlungseinheiten pro Blankoverordnung.
Damit Sie sich und Ihre Praxis auf die Einführung der Blankoverordnung vorbereiten können, bietet der IFK eine Reihe von Hilfestellungen, praktischen Materialien und Schulungen an.
Informationen aus erster Hand: Webinar Blankoverordnung – jetzt anmelden
Am 28. August 2024 um 19:00 Uhr, 20. September 2024 um 18:00 Uhr sowie am 9. Oktober 2024 um 18:00 Uhr bietet der IFK kostenlose Webinare für Mitglieder zur Blankoverordnung an. IFK-Vorstandsvorsitzende Ute Repschläger und Anja Schlüter, stellvertretende Leiterin des Referats Kassenverhandlungen und Wirtschaft, vermitteln den Teilnehmern alle wichtigen Informationen zur Annahme, Durchführung und Abrechnung der Blankoverordnung. Hier geht es zur Anmeldung für die Webinare.
Hilfreiches für die Praxis: Neues Material im Physioservice
Der IFK bietet außerdem detailreiche Informationsmaterialien und Hilfestellungen an, mit denen die Einführung der Blankoverordnung im Praxisbetrieb erleichtert werden soll:
- Merkblatt „Blankoverordnung“: Im neuen Merkblatt „A 24 Blankoverordnung“ werden alle Inhalte und Vorgaben des Vertrags zur Blankoverordnung detailliert erläutert. Das Merkblatt enthält zudem die vollständige Liste der Diagnosen, für die eine Blankoverordnung möglich ist.
- Praxisbeispiel: Wie läuft die Behandlung eines Patienten tatsächlich ab? Anhand von Fallbeispielen finden Sie im „Praxisbeispiel“ (A 24 a) verschiedene Szenarien, für den Ablauf der Behandlung
- Viele weitere bestehende Merkblätter, zum Beispiel „A06 Prüfpflichten“, wurden entsprechend der Regelungen rund um die Blankoverordnung angepasst.
- Checklisten: Praxen haben auch bei der Blankoverordnung eine Prüfpflicht. In den Checklisten zur Blankoverordnung sehen Sie übersichtlich, welche Felder wie vom Arzt ausgefüllt werden müssen und was wann korrigiert werden darf.
- Poster: Die Zuzahlung für die Patienten kann sich im Rahmen einer Blankoverordnung je nach Therapieverlauf ändern. Praxen sind dazu verpflichtet, ihre Patienten über mögliche Rückzahlungsansprüche zu viel gezahlter Zuzahlungen zu informieren. Der IFK hat dazu ein entsprechendes Poster zum Aushang und Download vorbereitet.
Die Blankoverordnung: Und was bedeutet das nun?
Im Vertrag zur Blankoverordnung wurden insbesondere die Voraussetzungen zur Durchführung, Korrekturzeitpunkte und -möglichkeiten, Abrechnungsmodalitäten und Indikationen sowie Regelungen zur wirtschaftlichen Leistungserbringung geregelt. Denn in vielen Punkten weicht die Blankoverordnung von einer „konventionellen“ Verordnung ab. Der wichtigste Unterschied der neuen Versorgungsform sind die erweiterten Entscheidungsfreiheiten für die Therapeuten in der Behandlung. Denn anders als sonst, gibt der Arzt auf einer Verordnung nur doch die Diagnose und die dazugehörige Diagnosegruppe an. Die Auswahl der Heilmittel, Dauer und Frequenz der Behandlung obliegt dem Physiotherapeuten.
Die Blankoverordnung wurde von den Vertragspartnern für Gruppen bestimmter Indikationen festgelegt. Sie gilt somit nicht für alle Verordnungen, die ausgestellt werden. Die Blankoverordnung ist ab dem 1. November 2024 bei Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks die Regel. Die entsprechenden Diagnosen (ICD-10-Codes) teilen sich in zwei Gruppen mit unterschiedlichem Behandlungsbedarf. Zum einen sind dies Arthrosen, Weichteilläsionen, Knorpelschäden beispielweise M19.01 Primäre Arthrose Schulterregion. Die andere Gruppe umfasst Frakturen, die konservativ und operativ versorgt werden, beispielsweise S42.0- Fraktur der Klavikula. Bei den vereinbarten Diagnosen soll der Arzt grundsätzlich eine Blankverordnung ausstellen.
Neue Leistungspositionen für die Physiotherapie
Um die Therapie für Patienten angemessen planen zu können, wurden im Rahmen der Blankoverordnung drei zusätzliche (Abrechnungs-)Positionen in den Leistungskatalog aufgenommen: die physiotherapeutische Diagnostik, die Bedarfsdiagnostik sowie eine Mehraufwandspauschale.
Vor Behandlungsbeginn einer Blankoverordnung muss der Therapeut eine sogenannte physiotherapeutische Diagnostik durchführen. Mit dieser Leistungsposition wurde erstmal eine Diagnostikposition für Physiotherapeuten in der Gesetzlichen Krankenversicherung geschaffen. Dies ist daher als großer Erfolg zu werten. Im Rahmen der physiotherapeutischen Diagnostik findet eine Untersuchung sowie eine Anamnese des Patienten statt. Auf Basis dieser, kann der Therapeut unter Einbezug des Patienten die Therapieziele festlegen und eine Therapieplanung erstellen. Dabei obliegt es dem Therapeuten, welche Heilmittel der Patient erhält, wie oft und in welcher Anzahl diese durchgeführt werden sollen.
Bei der Planung der Therapie trägt der Therapeut die Verantwortung dafür, dass eine unverhältnismäßige Mengenausweitung in der Anzahl und im Umfang der Behandlungseinheiten je Patient vermieden wird. Um dies so unbürokratisch und transparent wie möglich zu gestalten und gleichzeitig dem gesetzlichen Auftrag im TSVG nach einer Vereinbarung von Wirtschaftlichkeitsmaßnahmen zu erfüllen, wurde in den Vertrag zur Blankoverordnung ein sogenanntes Ampelsystem aufgenommen. Dieses gibt eine Höchstanzahl von Behandlungseinheiten für die Diagnosegruppen vor. Im grünen Bereich erfolgt eine volle Vergütung der physiotherapeutischen Leistungen, im roten Bereich gib es Abschläge in Höhe von neun Prozent bei den Preisen. Die vereinbarten Mengen orientieren sich an der Heilmittel-Richtlinie und sollten grundsätzlich ausreichen, die jeweiligen Therapieziele zu erreichen.
Zur Untersuchung des Patienten während einer laufenden Behandlungsserie oder am Therapieende kann bei einer Blankoverordnung zusätzlich eine Bedarfsdiagnostik erfolgen, bei der der bisherige Therapieverlauf bewertet und die Therapieziele überprüft werden können. Da die Annahme und Durchführung einer Blankoverordnung im Vergleich zur konventionellen Verordnung mit einer erhöhten Verantwortung sowie mehr Verwaltungsaufwand für den Leistungserbringer verbunden ist, kann pro Verordnung zusätzlich die „Mehraufwandspauschale” abgerechnet werden.
Bei Fragen zur Blankoverordnung können sich Mitglieder telefonisch an die IFK-Mitgliederberatung (0234 97745-333) oder per E-Mail an abrechnung@ifk.de wenden.