GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz in Kraft getreten: Auswirkungen auf die versorgungsbezogene Pauschale

Mit der Unterzeichnung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 wird die erste Auswirkung des BStabG in der Physiotherapie und Ergotherapie ab dem 30. Juli 2026 wirksam.

Die versorgungsbezogene Pauschale für den erhöhten Aufwand bei der Blankoverordnung entfällt. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für alle Blankoverordnungen ab Ausstellungsdatum 30. Juli 2026. 

Was ab jetzt gilt:

  • Für alle Blankoverordnungen, die ab dem 30. Juli ausgestellt werden, entfällt die Pauschale bei der Abrechnung. 
  • Für alle am 29. Juli 2026 schon begonnenen Blankoverordnungen besteht weiterhin Anspruch auf die versorgungsbezogene Pauschale. 
  • Was heißt „begonnen“: Nach juristischer Auffassung der Physiotherapie- und Ergotherapieverbände ist die betreffende Pauschale für alle Verordnungen abrechnungsfähig, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten am 30. Juli 2026 ein Behandlungs- bzw. Diagnostiktermin vereinbart wurde. Der GKV-Spitzenverband vertritt hingegen die Auffassung, dass die Pauschale ausschließlich für Verordnungen zu zahlen sei, deren erste Behandlungs- und Diagnostikleistung vor dem Stichtag 30. Juli 2026 liege. Dieser Auslegung schließen sich die physio- und ergotherapeutischen Verbände nicht an. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Terminvereinbarung ab und nicht auf das erste Behandlungsdatum. Leistungserbringenden, die die Pauschale geltend machen möchten, empfehlen wir daher, bereits vor dem Stichtag erfolgte Terminvereinbarungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Krankenkassen die Abrechnung der Pauschale beanstanden könnten. In diesen Fällen ist gegebenenfalls mit einem entsprechenden Klärungs- oder Widerspruchsverfahren zu rechnen. Laut GKV-Spitzenverband soll jedoch nur die versorgungsbezogene Pauschale und nicht die gesamte Verordnung vom Rechnungsbetrag gekürzt werden.

Die weiteren Auswirkungen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, so zum Beispiel die Erhöhung der Zuzahlung der Patienten von bislang zehn Euro auf zukünftig 15 Euro pro Verordnung. Hierzu werden wir unsere Mitglieder gesondert informieren. 

Weitere Artikel

Achtung: Zertifikatsleistungen erst nach erteilter Abgabeberechtigung durchführen

2026 | 25.08. Für die Abrechnung bestimmter Heilmittel benötigen Physiotherapeuten eine offizielle Abrechnungserlaubnis für die entsprechenden Zertifikatspositionen. Hierzu müssen Praxen die Zertifikate ihrer Mitarbeiter bei den Krankenkassen über die ARGEn Heilmittelzulassung einreichen. Für seine Mitglieder übernimmt der IFK diese Meldung im Rahmen der Mitgliedschaft. 

Entgeltatlas 2025: Praxisinhaber mehr als fair

2026 | 24.08. Zum Januar 2025 stiegen die GKV-Vergütungen um 4,01 Prozent; die Gehälter der Arbeitnehmer in ambulanten Physiotherapiepraxen stiegen laut der Bundesagentur im selben Zeitraum sogar um 6,44 Prozent. Daraus lässt sich schließen, dass die GKV-preisinduzierten Umsatzsteigerungen zu rund 220 Prozent an die angestellten Mitarbeiter weitergegeben wurden – entgegen wiederholter Fehldarstellungen einiger Krankenkassen.

G-BA erweitert Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

2026 | 21.08. In seiner gestrigen Sitzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um die Indikationen „Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P, ICD-10-GM G23.2)“ und „Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C, ICD-10-GM G23.3)“ erweitert.