Vermeidung von Doppelansprüchen beim Erholungsurlaub

Zum Ausschluss von Doppelansprüchen beim Erholungsurlaub müssen Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel ausstehende Urlaubsansprüche ihrem neuen Arbeitgeber nachweisen. Diese Rechtsauffassung wurde aktuell vom Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 16.12.2014- 9 AZR 295/13) bestätigt.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr nicht bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Deshalb muss ein Arbeitnehmer, der im laufenden Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt und dort Urlaub beantragt, dem neuen Arbeitgeber mitteilen und entsprechend nachweisen, dass der Urlaubsanspruch nicht bereits vollständig oder teilweise vom früheren Arbeitgeber erfüllt wurde. Diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer durch eine entsprechende Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen.

Praxisinhaber sollten deshalb bei Neueinstellungen immer zwingend die Vorlage einer solchen Urlaubsbescheinigung verlangen. Verweigert der neue Arbeitnehmer die Vorlage der Bescheinigung, ist der Praxisinhaber nicht verpflichtet den Urlaub für das laufende Kalenderjahr zu gewähren.

Übrigens Ausreden zählen hier nicht! Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Weitere Artikel

Die neue physiotherapie ist da

2026 | 07.05. Freuen Sie sich auf spannende Einblicke, aktuelle berufspolitische Entwicklungen und praktische Unterstützung für Ihren Praxisalltag: Im Mittelpunkt steht ein ausführliches Interview mit Ute Repschläger: Sie ordnet die geplante Reform zur Stabilisierung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ein und macht deutlich, dass die Bedenken weit über einzelne Detailfragen hinausgehen.

Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV und dessen weitreichenden Folgen für den Heilmittelbereich

2026 | 05.05. Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf zur Beitragsstabilisierung in der GKV beschlossen und damit die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahrens gestartet. Noch vor der Sommerpause soll das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Welche Meinung die IFK-Vorstandsvorsitzende zu diesem Aktionismus hat, erfahren Sie im aktuellen Interview.