Corona-Soforthilfe: Auszahlung in NRW ausgesetzt

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Auszahlung der Corona-Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe vorerst ausgesetzt. Grund dafür sind gefälschte Internetseiten, mit denen Betrüger Daten von Antragsstellern abgegriffen haben (siehe Internetmeldung vom 30. März 2020). Das Landeskriminalamt ermittelt. Wann wieder Geld ausgezahlt werden kann, steht noch nicht fest.

Unberührt davon können Selbstständige, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind, die finanzielle Förderung aber nach wie vor beantragen. Sie sollten dabei unbedingt darauf achten, ausschließlich das Antragsformular auf den Internetseiten der offiziellen Landesstellen zu nutzen. Welche das im Einzelnen sind, erfahren IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus – Wirtschaftliche Unterstützung“ (M26b).

 

Die Soforthilfen können einen ersten Beitrag dazu leisten, dass Kleinstbetriebe wie Physiotherapiepraxen vorerst Liquiditätsengpässe überbrücken können. Ungeachtet dessen sind aber dringend weitere Finanzhilfen in Form eines Rettungsschirms nötig, um die enormen Umsatzeinbußen auszugleichen. Der IFK setzt sich weiterhin dafür ein, dass Physiotherapeuten schnellstmöglich solche Ausgleichszahlungen erhalten. Sobald es dazu Konkretes gibt, wird der IFK umgehend informieren.

 

 

--- 

 

 

!!! Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK !!! 

 

 

IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version der Merkblätter „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) und Merkblatt „Coronavirus – Wirtschaftliche Unterstützung“ (M26b) nach dem Log-in im physioservice. Der Nutzername entspricht der Mitgliedsnummer. Diese ist auf den IFK-Rechnungen zu finden. Wer sein Passwort vergessen hat, dem hilft ein Klick auf die Schaltfläche „Passwort zurücksetzen“. Es wird dann automatisch ein Link an die beim IFK hinterlegte E-Mail-Adresse verschickt. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden. 

 

 

Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen, dem Namen, auf den die Mitgliedschaft läuft, oder der Mitgliedsnummer und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet. 

 

 

Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können. 

 

 

Der IFK stellt laufend neue Inhalte auf seiner Internetseite zur Verfügung. Wer keine Aktualisierung verpassen möchte, lädt sich am besten die IFK-App herunter (zum App-Store, zu Google Play) oder folgt dem IFK auf Facebook (zur IFK-Facebook-Seite).

 

Weitere Artikel

TI-Anbindung im Heilmittelbereich: Verbände fordern Verschiebung der Anbindungspflicht

2025 | 30.05. Laut § 360 Absatz 8 SGB V ist für Heilmittelerbringer eine Anschlussfrist an die TI zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Führende maßgebliche Berufsverbände, darunter auch der IFK, halten diesen Zeitplan aus verschiedenen Gründen für nicht sinnvoll und fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, die TI-Anschlussfrist für Heilmittelerbringer zu verschieben.

GKV-Spitzenverband reicht Klage gegen die Schiedsstelle Heilmittel ein

2025 | 27.05. Im Schiedsspruch vom 19. März 2025 hat die Schiedsstelle Heilmittel eine Vergütungssteigerung von 4,01 Prozent bzw. 8,02 Prozent für das zweite Quartal 2025 für die Physiotherapie festgelegt. Mit diesem Ergebnis scheint der GKV-Spitzenverband eindeutig nicht zufrieden zu sein.

IFK-Rechtsberatung: Behandlungsverträge

2025 | 26.05. Schnell ist der Ärger groß, wenn für Patienten wegen Ausfällen oder ähnlichem Gebühren anfallen. Da ist es gut, wenn man das Recht auf seiner Seite weiß: Mit einem Behandlungsvertrag stellt man nicht nur sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen des BGB erfüllt werden.