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Keine Therapieräume für Hausbesuchstherapeuten notwendig

Das Bundessozialgericht entschied am 20. Dezember 2018 (Az. B 3 KR 2/17 R) zugunsten einer Ergotherapeutin, die eine Zulassungserweiterung für eine ausschließlich für Hausbesuche tätige Mitarbeiterin beantragt hatte. Die Krankenkassen lehnten die Zulassung mit der Begründung ab, es stehe kein Therapieraum für diese Mitarbeiterin zur Verfügung. Dass diese ausschließlich Hausbesuche durchführe, sei unerheblich. Das Bundessozialgericht hat nunmehr klargestellt, dass das Vorhalten von Therapieräumen für Mitarbeiter, die zu keinem Zeitpunkt in der Praxis tätig werden, nicht notwendig sei.
Weitere Informationen dazu gibt es im IFK-Referat Recht, Tel. 0234 97745-0, E-Mail: ifk@ifk.de.

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