P wie Praxisausstattung: Worauf ist zu achten beim Kauf von Therapieliegen und Co.?

In der Reihe „Praxisgründungs-ABC“ des IFK stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte vor, die für Sie als Physiotherapeut mit eigener Praxis von Bedeutung sind – und vielleicht kann auch der eine oder andere alteingesessene Praxisinhaber noch etwas lernen. Heute: P wie Praxisausstattung.

Die Pflichtausstattung sowie die freiwillige Zusatzausstattung sind im Vertrag § 125 Absatz 1 SGB V als Anlage Zulassungsvoraussetzungen geregelt, an denen die Erteilung der Zulassung bei der ARGE Heilmittelzulassung hängt. Zur Pflichtausstattung gehören unter anderem höhenverstellbaren Liegen, eine Notrufanlage und ein Gerät zur Wärmeanwendung (z. B. Infrarot). Bei der Zusatzausstattung handelt es beispielsweise um ein Elektrotherapiegerät oder KG-Geräte. Diese Positionen können auch zu einem späteren Zeitpunkt bei der ARGE Heilmittelzulassung als Erweiterung beantragt werden.

Beim Kauf der Praxisausstattung sind auch die Anforderungen, die sich aus dem Medizinproduktegesetz und der dazugehörigen Medizinproduktebetreiberverordnung ergeben, zu berücksichtigen. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ausschließlich Geräte mit einem CE-Zeichen/Zulassung als Medizinprodukt in der Praxis zum Einsatz kommen dürfen.

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