A wie Absetzung: Tipps und schnelle Hilfe

In der Reihe „Praxisgründungs-ABC“ des IFK stellen wir Ihnen die wichtigsten Punkte vor, die für Sie als Physiotherapeut mit eigener Praxis wichtig sind – und vielleicht kann auch der eine oder andere alteingesessene Praxisinhaber noch etwas lernen. Heute: A wie Absetzung.

Zur Arbeit eines selbstständigen Physiotherapeuten gehört auch die Abrechnung mit den Krankenkassen. Wenn hier einmal etwas nicht glatt läuft, ist es schnell passiert und eine Absetzung trudelt im Praxisbriefkasten ein. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch finanziell belastend. Was kann man also tun, damit es gar nicht erst so weit kommt?

Eine Absetzung erfolgt in der Regel immer dann, wenn eine abgerechnete Verordnung nicht den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie bzw. des Rahmenvertrags entspricht. Ein Beispiel ist, wenn eine Prüfpflicht nicht beachtet wurde und die Verordnung entweder nicht vollständig ausgefüllt wurde oder nicht plausibel ist. IFK-Mitglieder finden detaillierte Informationen zu den Prüfpflichten in Merkblatt A06 im internen Mitgliederbereich. Daher sollten Verordnungen grundsätzlich vor Behandlungsbeginn genau geprüft werden, um eine mögliche Absetzung zu vermeiden.

Und wenn es doch einmal zu einer Absetzung kommt? Dann hilft die IFK-Abrechnungsberatung Mitgliedern weiter. Dies gilt natürlich nicht nur für Praxisgründer, sondern auch, wenn die Praxis schon länger besteht. Manche Absetzungen lassen sich beispielsweise nachträglich „heilen“. Hier wissen die Mitarbeiterinnen der IFK-Mitgliederberatung bestens Bescheid und beraten Sie im Rahmen Ihrer Mitgliedschaft gern (Tel: 0234 97745-333, E-Mail: abrechnung@ifk.de).

Werden Sie STARTER-Mitglied und nutzen Sie die Kompetenz von physio-START. Das Team berät Sie gern (Tel: 0234 97745-111, E-Mail: gruenderzentrum@ifk.de)!

Mehr aus der Reihe „Praxisgründungs-ABC“ lesen Sie hier

Weitere Artikel

Digitalisierung mit Mehrwert: IFK fordert eine zukunftsfähige elektronische Heilmittelverordnung

2026 | 06.08. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird seit Jahren als Meilenstein für eine moderne und effiziente Versorgung angekündigt. Doch gerade bei der Vorbereitung der elektronischen Verordnung (eVO) für Heilmittelerbringer zeigt sich, wie groß die Lücke zwischen politischen Zielsetzungen und der Realität im Versorgungsalltag noch immer ist. Laut Gesetz soll die eVO zum 01.06.29 verpflichtend eingeführt werden. Auch wenn diese Frist erst vor Kurzem nach hinten verschoben wurde, bleibt die digitale Entwicklung aktuell hinter den Erwartungen zurück. 

Es bleibt spannend: Berufspolitisches Update beim Regionalforum in München

2026 | 05.08. Der Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetztes, der Wechsel von Gesundheitsministerin Nina Warken ins Kanzleramt sowie die Benennung von Carsten Linnemann zum neuen Bundesgesundheitsminister – in den letzten Wochen war gesundheitspolitisch einiges los. Entsprechend umfangreich fiel das Branchenupdate aus, das IFK-Mitglieder im Rahmen des Regionalforums Süd erhielten.

NRW setzt Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen fort

2026 | 04.08. Gute Nachrichten für angehende Physiotherapeuten in Nordrhein-Westfalen: Das Land verlängert die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen um weitere fünf Jahre. Eine entsprechende Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Damit bleibt die Ausbildung an den förderfähigen Schulen für Gesundheitsfachberufe auch künftig für die Auszubildenden kostenfrei.