Preise der Postbeamtenkrankenkasse steigen ab 1. Mai 2025

Einen Monat nach den Erhöhungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt jetzt auch die Vergütung bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Die dazugehörigen Preislisten finden IFK-Mitglieder im internen Mitgliederbereich auf unserer Webseite (klicken Sie dazu auf den Reiter „Mitgliederservice“ -> „Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften“ -> „Postbeamten A“).

Anders als in der GKV wird dabei sowohl für die konventionelle Versorgung als auch für die Blankoverordnung auf das Behandlungsdatum abgestellt. Das bedeutet: Alle Behandlungen von Postbeamten des einfachen Dienstes (Mitgliedergruppe A), die ab dem 1. Mai 2025 durchgeführt werden, können zu den neuen Preisen abgerechnet werden. Diese orientieren sich dabei weitgehend an den neuen Höchstsätzen der Bundesbeihilfeverordnung, die ebenfalls ab Mai erstattet werden. Die Positionen „Hausbesuch in Kurzzeit-, Verhinderungs- und Tagespflege“, „Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung“ und „Standardisierte Heilmittelkombinationen - D1“ steigen analog zu den GKV-Preisen (im zweiten Quartal um 8,02 Prozent und ab dem dritten Quartal um 4,01 Prozent).

Eine Besonderheit ist in der Preisliste der konventionellen Versorgung zu beachten: Es wird eine neue Position 21301 eingeführt, mit der der Physiotherapeutische Befund einmal je Verordnung von der PBeaKK vergütet wird. Sofern bei einem Postbeamten A innerhalb eines Verordnungsfalls mehr als zehn Behandlungseinheiten durchzuführen sind, ist zudem ein weiterer (Abschluss- oder Zwischen-)Befund möglich und kann bei der PBeaKK zum aktuellen Satz von 16,50 Euro abgerechnet werden.

Alternativ zur Direktabrechnung bei der PBeaKK besteht weiterhin die Möglichkeit, Postbeamte A wie Privatversicherte zu behandeln und von ihnen Privatpreise zu verlangen. Dies ist analog zu dem Vorgehen, das bei Postbeamten des mittleren und gehobenen Dienstes (Mitgliedergruppe B) vorgesehen ist. Es sollte aber in jedem Fall mit einem Behandlungsvertrag einhergehen, der vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten geschlossen wird, sowie mit einer eindeutigen Information, dass der Versicherte gegebenenfalls entsprechende Zuzahlungen zu leisten hat. Erstattet wird ihm von der PBeaKK in diesem Fall nur der jeweilige Höchstsatz der Bundesbeihilfeverordnung.

Unser Merkblatt A02 zur Abrechnung mit Privatpatienten finden IFK-Mitglieder ebenfalls im internen Mitgliederbereich auf der IFK-Webseite. Bei weiteren Fragen zur Neuregelung mit der PBeaKK können sie sich zudem an die IFK-Abrechnungshotline unter 0234 97745-333 bzw. an abrechnung@ifk.de wenden.

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