Hygienepauschale bis Ende 2021 verlängert
Seit Mai 2020 können Physiotherapeuten eine Hygienepauschale im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bei gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen. Die entsprechende Verordnung wurde nun verlängert. Die Änderungen der Hygienepauschaleverordnung sind am 2. Juli 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit rechtsgültig. Heilmittelerbringer können die Hygienepauschale nun bis zum 31. Dezember 2021 abrechnen. Zudem ist die Hygienepauschaleverordnung solange in Kraft bis der Deutsche Bundestag die festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite aufhebt.
Die „Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ regelt seit Anfang 2021, dass Praxisinhaber je Verordnung, die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingereicht wird, zusätzlich 1,50 Euro ansetzen dürfen. Für den Bereich der Physiotherapie hat der GKV-Spitzenverband hierzu die Positionsnummer 29944 eingeführt. Auch bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) kann die Pauschale bis zum 31. Dezember 2021 weiter abgerechnet werden. Die Privaten Krankenversicherer haben die Verlängerung der Hygienepauschale dagegen bis zum 30. September 2021 zugesichert. Hier können 1,50 Euro je Behandlung abgerechnet werden.
Selbstverständlich hält der IFK auch weiterhin die Höhe der Vergütung angesichts der hohen Kosten für Desinfektionsmittel und persönliche Schutzausrüstung für viel zu gering. Gemeinsam mit den anderen SHV-Verbänden fordert er daher eine Hygienepauschale von mindestens 1,50 Euro je Behandlungstermin statt je Verordnung, wie es bei den Privaten Krankenversicherern bereits bezahlt wird.
Weitere Informationen zur Hygienepauschale finden IFK-Mitglieder im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M 26), das sie im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite herunterladen oder in der IFK-Geschäftsstelle kostenlos beantragen können.