Langfristiger Heilmittelbedarf wird um zusätzliche Diagnosen erweitert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um weitere ICD-10-Codes ergänzt. Folgende Krankheiten des Nervensystems, Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems und Stoffwechselstörungen wurden hinzugefügt und gelten somit ab dem 1. Juli 2021 als LHB:

  • Guillain-Barré-Syndrom (G61.0)
  • Normaldruckhydrozephalus (G91.2)
  • Arthropathia haemophilica (M36.2)
  • Ehlers-Danlos-Syndrom (Q79.6)
  • Osteogenesis imperfecta (Q78.0)
  • Angeborene Fehlbildungssyndrome mit vorwiegender Beteiligung der Extremitäten (Q87.2)
  • Verbrennungen 3. Grades und Verätzungen 3. Grades an verschiedenen Extremitäten (T20.3, T20.7, T21.3-, T21.7-, T22.3-, T22.7-, T23.3, T23.7, T24.3, T24.7, T25.3, T25.7, T29.3, T29.7)

 

Darüber hinaus wird die Liste der besonderen Verordnungsbedarfe (BVB) ab dem 1. Juli 2021 um die Diagnose Post-Covid-19-Zustand (U09.9) ergänzt.

 

 

Bei Erkrankungen, die als BVB oder LHB gelten, darf der Arzt höhere Verordnungsmengen ausstellen – und zwar für einen Behandlungszeitraum von bis zu zwölf Wochen. Die Verordnungsmenge ist dabei vom Arzt in Abhängigkeit von der Frequenz zu bemessen. Beträgt die Frequenzangabe zum Beispiel zweimal pro Woche, sind entsprechend bis zu 24 Behandlungseinheiten verordnungsfähig. Darüber hinaus werden Verordnungen, die als BVB oder LHB gelten, nicht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Ärzte berücksichtigt.

 

 

Die aktuelle Diagnoseliste sowie die Ergänzungen ab dem 1. Juli 2021 finden sich auf der IFK-Homepage unter https://ifk.de/verband/beruf/heilmittel-richtlinie. Nähere Informationen zu BVB und LHB bietet zudem das IFK-Merkblatt B06 „Richtgrößen“, das Mitglieder im geschützten Bereich der Website herunterladen oder in der IFK-Geschäftsstelle kostenlos bestellen können.

 

 

 

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