csm_LOGO_IFK_06452cbcf6.jpg

TSVG: Zulassungsverfahren 2.0 – noch kein Handlungsbedarf

Die Vereinfachung des Zulassungsverfahrens ist ein Teilbereich, der mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) auf den Weg gebracht wurde. Doch auch wenn das TSVG seit dem 11. Mai 2019 in Kraft ist, müssen sich Praxisinhaber keine Sorgen machen: Zunächst einmal behält das ursprüngliche System seine Gültigkeit. Wer also bereits eine Kassenzulassung hat, behält diese auch.

Das TSVG regelt, dass künftig ein bundeseinheitlicher Rahmenvertrag zwischen den maßgeblichen Verbänden und dem GKV-Spitzenverband geschlossen werden muss, der auch die Zulassungsvoraussetzungen definieren wird.

Der neue, bundeseinheitliche Rahmenvertrag muss nun zunächst verhandelt werden und tritt frühestens am 1. Juli 2020 in Kraft. Bis dahin gelten für alle Neuzulassungen die Zulassungsempfehlungen nach altem Recht. Anschließend haben Praxisinhaber sechs Monate Zeit, um diesen neuen Vertrag anzuerkennen. Damit behalten sie ihre Zulassung.

Ein großer Vorteil am neuen Verfahren ist, dass die maßgeblichen Verbände als Vertragspartner nun mehr Mitspracherecht bei der Ausgestaltung haben. Dieses werden sie nutzen, zumal die Gesetzesbegründung zum TSVG explizit vorgibt, dass keine zu einschränkende Reglementierung – beispielsweise zu Raumgröße oder Deckenhöhe – in dem Vertrag zu erfolgen hat. Außerdem müssen Praxisinhaber künftig nur noch bei einer einzigen Stelle eine Zulassung beantragen.

Der IFK wird seine Mitglieder regelmäßig über den aktuellen Stand der Verhandlungen informieren und die Praxisinhaber rechtzeitig auf die Fristen aufmerksam machen. IFK-Mitglieder, die darüber hinaus noch Fragen zum Zulassungsverfahren haben, können sich gerne an das IFK-Rechtsreferat, Bereich Zulassungswesen, wenden: Tel. 0234 97745-777 oder ifk@ifk.de.

Weitere Artikel

Digitalisierung mit Mehrwert: IFK fordert eine zukunftsfähige elektronische Heilmittelverordnung

2026 | 06.08. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird seit Jahren als Meilenstein für eine moderne und effiziente Versorgung angekündigt. Doch gerade bei der Vorbereitung der elektronischen Verordnung (eVO) für Heilmittelerbringer zeigt sich, wie groß die Lücke zwischen politischen Zielsetzungen und der Realität im Versorgungsalltag noch immer ist. Laut Gesetz soll die eVO zum 01.06.29 verpflichtend eingeführt werden. Auch wenn diese Frist erst vor Kurzem nach hinten verschoben wurde, bleibt die digitale Entwicklung aktuell hinter den Erwartungen zurück. 

Es bleibt spannend: Berufspolitisches Update beim Regionalforum in München

2026 | 05.08. Der Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetztes, der Wechsel von Gesundheitsministerin Nina Warken ins Kanzleramt sowie die Benennung von Carsten Linnemann zum neuen Bundesgesundheitsminister – in den letzten Wochen war gesundheitspolitisch einiges los. Entsprechend umfangreich fiel das Branchenupdate aus, das IFK-Mitglieder im Rahmen des Regionalforums Süd erhielten.

NRW setzt Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen fort

2026 | 04.08. Gute Nachrichten für angehende Physiotherapeuten in Nordrhein-Westfalen: Das Land verlängert die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen um weitere fünf Jahre. Eine entsprechende Förderrichtlinie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Damit bleibt die Ausbildung an den förderfähigen Schulen für Gesundheitsfachberufe auch künftig für die Auszubildenden kostenfrei.