Webinar „Datenschutz“

Am 25.05.2018 tritt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Praxisinhaber sehen sich daher momentan mit zahlreichen Fragen und Herausforderungen zu deren konkreter Umsetzung konfrontiert.

Aus diesem hochaktuellen Anlass geben Ihnen die Datenschutzexpertinnen des IFK am 30.05.2018 ab 18:00 Uhr Antwort auf die drängendsten Fragen zu den geänderten Datenschutz-Anforderungen. Welche neuen Aufgaben kommen auf betriebliche Datenschutzbeauftragte zu? Welche Gefährdungen, Schwachstellen und Bedrohungen bestehen und wie kann mit diesen umgegangen werden? Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen umgesetzt werden?
Eine Anmeldung zum Webinar wird ab Montag, den 28.05.2018, um 15:00 Uhr möglich sein. Über die Verfügbarkeit des Anmeldlinks werden wir entsprechend informieren.
Wir freuen uns darüber, Ihnen dieses hochaktuelle und –informative Webinar wie gewohnt kostenfrei anbieten zu können. Seien Sie am 30.05.2018 also unbedingt dabei!

Weitere Artikel

TI-Anbindung im Heilmittelbereich: Verbände fordern Verschiebung der Anbindungspflicht

2025 | 30.05. Laut § 360 Absatz 8 SGB V ist für Heilmittelerbringer eine Anschlussfrist an die TI zum 1. Januar 2026 vorgesehen. Führende maßgebliche Berufsverbände, darunter auch der IFK, halten diesen Zeitplan aus verschiedenen Gründen für nicht sinnvoll und fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, die TI-Anschlussfrist für Heilmittelerbringer zu verschieben.

GKV-Spitzenverband reicht Klage gegen die Schiedsstelle Heilmittel ein

2025 | 27.05. Im Schiedsspruch vom 19. März 2025 hat die Schiedsstelle Heilmittel eine Vergütungssteigerung von 4,01 Prozent bzw. 8,02 Prozent für das zweite Quartal 2025 für die Physiotherapie festgelegt. Mit diesem Ergebnis scheint der GKV-Spitzenverband eindeutig nicht zufrieden zu sein.

IFK-Rechtsberatung: Behandlungsverträge

2025 | 26.05. Schnell ist der Ärger groß, wenn für Patienten wegen Ausfällen oder ähnlichem Gebühren anfallen. Da ist es gut, wenn man das Recht auf seiner Seite weiß: Mit einem Behandlungsvertrag stellt man nicht nur sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen des BGB erfüllt werden.